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Änderung Anlage 4 ElektroG vom 31.12.2018
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Anlage 4 ElektroG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2018 geltenden Fassung | Anlage 4 ElektroG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145 |
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(Text alte Fassung) Anlage 4 (zu § 20 Absatz 2) Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Altgeräten | (Text neue Fassung)Anlage 4 (aufgehoben) |
1. 1 Mindestens folgende Stoffe, Gemische und Bauteile müssen aus getrennt erfassten Altgeräten entfernt werden: a) quecksilberhaltige Bauteile wie Schalter oder Lampen für Hintergrundbeleuchtung; b) Batterien und Akkumulatoren; c) Leiterplatten von Mobiltelefonen generell sowie von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 Quadratzentimeter; d) Tonerkartuschen, flüssig und pastös, und Farbtoner; e) Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten; f) Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten; g) Kathodenstrahlröhren; h) Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW), Kohlenwasserstoffe (KW); i) Gasentladungslampen; j) Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern sowie hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen; k) externe elektrische Leitungen; l) Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist, enthalten; m) Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen Bauteile, die nicht die Freigrenzen nach Artikel 3 sowie Anhang I der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1) überschreiten; n) Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe enthalten (Höhe größer als 25 Millimeter, Durchmesser größer als 25 Millimeter oder proportional ähnliches Volumen); o) cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln. 2 Diese Stoffe, Gemische und Bauteile sind gemäß § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu beseitigen oder zu verwerten. 3 Es ist sicherzustellen, dass schadstoffhaltige Bauteile und Stoffe bei der Behandlung nicht zerstört werden und Schadstoffe nicht in die zu verwertenden Materialströme eingetragen werden. 4 Batterien und Akkumulatoren sind so zu entfernen, dass sie nicht beschädigt werden und nach der Entfernung identifizierbar sind. 2. Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind wie folgt zu behandeln: a) Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen Bauteile aus Konsumgütern, und die unter einer Genehmigung nach § 106 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, hergestellt oder nach § 108 der Strahlenschutzverordnung verbracht wurden und für die kein Rücknahmekonzept nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und entsprechend § 109 der Strahlenschutzverordnung erforderlich ist, dürfen ohne weitere selektive Behandlung gemäß § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beseitigt oder verwertet werden. b) Bauteile wie unter Buchstabe a, für die aber ein Rücknahmekonzept nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und entsprechend § 109 der Strahlenschutzverordnung gefordert ist, sind vom Letztbesitzer entsprechend § 110 der Strahlenschutzverordnung an die in der Information nach § 107 Absatz 1 Nummer 3 der Strahlenschutzverordnung angegebene Stelle zurückzugeben. c) Alle übrigen Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind unter Berücksichtigung der Strahlenschutzverordnung zu entsorgen. 3. Für Kondensatoren, die polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten, gilt § 2 Absatz 2 Nummer 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung. 4. Die folgenden Bauteile von getrennt erfassten Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind wie angegeben zu behandeln: a) Kathodenstrahlröhren: Die fluoreszierende Beschichtung muss entfernt werden. b) 1 Geräte, die Gase enthalten, die ozonabbauend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben, z. B. enthalten in Schäumen und Kühlkreisläufen: Die Gase müssen ordnungsgemäß entfernt und behandelt werden. 2 Ozonabbauende Gase werden gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), behandelt. c) Gasentladungslampen: Das Quecksilber muss entfernt werden. 5. Unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Tatsache, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling wünschenswert sind, sind die Nummern 1 bis 4 so anzuwenden, dass die umweltgerechte Vorbereitung zur Wiederverwendung und das umweltgerechte Recycling von Bauteilen oder ganzen Geräten nicht behindert wird. 6. Bei der Aufbereitung von Lampen zur Verwertung ist für Altglas ein Quecksilbergehalt von höchstens 5 Milligramm je Kilogramm Altglas einzuhalten. 7. Bildröhren sind im Rahmen der Behandlung vorrangig in Schirm- und Konusglas zu trennen. 8. Gasentladungslampen sind ausreichend gegen Bruch gesichert zu lagern und zu transportieren. |
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