Änderung § 7a ElektroG vom 01.01.2022

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§ 7a ElektroG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 7a ElektroG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145

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§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7a Rücknahmekonzept


vorherige Änderung

 


(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte ist verpflichtet, der zuständigen Behörde für die Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte, für die er glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden, ein Rücknahmekonzept vorzulegen.

(2) Das Rücknahmekonzept muss je Geräteart die folgenden Angaben enthalten:

1. eine Erklärung über die durch den Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 durch den Bevollmächtigten erfolgte Einrichtung von Rückgabemöglichkeiten, die den Anforderungen des § 19 Absatz 1 Satz 1 entsprechen,

2. im Fall der Beauftragung eines Dritten: Name und Adresse des Dritten,

3. die Möglichkeit der Endnutzer, auf die Rückgabemöglichkeiten nach Nummer 1 zuzugreifen.

(3) Änderungen am Rücknahmekonzept sind der zuständigen Behörde unverzüglich durch den Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 durch den Bevollmächtigten mitzuteilen.




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