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Änderung § 12 ElektroG vom 01.01.2022
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§ 12 ElektroG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 12 ElektroG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Berechtigte für die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten | |
(Text alte Fassung) 1 Die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten darf nur von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Vertreibern sowie Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten vorgenommen werden. 2 Die nach Satz 1 zur Erfassung Berechtigten dürfen für die Sammlung und Rücknahme auch Dritte beauftragen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten darf nur von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Vertreibern, Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten sowie von Betreibern von nach § 21 zertifizierten Erstbehandlungsanlagen vorgenommen werden. 2 Die nach Satz 1 zur Erfassung Berechtigten dürfen für die Sammlung und Rücknahme auch Dritte beauftragen. (2) Die Berechtigten nach Absatz 1 haben gegenüber den Endnutzern ihre Sammel- und Rücknahmestellen durch die von der Gemeinsamen Stelle gemäß § 31 Absatz 1 Satz 5 entworfene einheitliche Kennzeichnung kenntlich zu machen. |
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