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Änderung § 17a ElektroG vom 01.01.2022

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§ 17a ElektroG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 17a ElektroG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17a Rücknahme durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Betreiber von nach § 21 zertifizierten Erstbehandlungsanlagen können sich freiwillig an der Rücknahme von Altgeräten beteiligen. 2 Macht ein Betreiber einer Erstbehandlungsanlage von dieser Möglichkeit Gebrauch,

1. hat er hierfür Rücknahmestellen einzurichten und

2. darf er bei der Anlieferung von Altgeräten durch den Endnutzer kein Entgelt erheben.

3 Die Rücknahme ist auf solche Altgeräte zu beschränken, für deren Behandlung das Zertifikat nach § 21 erteilt wurde.

(2) 1 Die Rücknahme nach Absatz 1 darf weder an Sammel- noch an Übergabestellen der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger nach § 13 Absatz 1 erfolgen. 2 § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Sofern der Betreiber der Erstbehandlungsanlage im Rahmen der Rücknahme auch eine Abholleistung beim privaten Haushalt anbietet, kann er für diese Leistung ein Entgelt verlangen.

(3) Der Betreiber der Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zurückgenommenen Altgeräte oder deren Bauteile für die Wiederverwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten.