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Änderung § 30 ElektroG vom 01.01.2022

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§ 30 ElektroG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 30 ElektroG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Mitteilungspflichten der entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19


(Text neue Fassung)

§ 30 Mitteilungspflichten der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Jeder entsorgungspflichtige Besitzer nach § 19 hat der Gemeinsamen Stelle, sofern er die Altgeräte nicht einem Hersteller übergibt, bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres Folgendes gemäß den Sätzen 2 und 3 mitzuteilen:

1. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereiteten und recycelten Altgeräte,

2.
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte,

3.
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten Altgeräte und

4.
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.

2 Bei diesen Mitteilungen sind Gasentladungslampen und sonstige Lampen gesondert auszuweisen. 3 Die Mitteilungen müssen die Formatvorgaben der Gemeinsamen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.



(1) 1 Jeder Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat im Fall der Rücknahme nach § 17a, der Übernahme nach § 17b und der Entsorgung im Auftrag von Endnutzern nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Gemeinsamen Stelle bis zum Ablauf des 30. April des folgenden Kalenderjahres Folgendes gemäß den Sätzen 2 und 3 mitzuteilen:

1. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr angenommenen Altgeräte,

2. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr
zur Wiederverwendung vorbereiteten Altgeräte,

3. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr
recycelten Altgeräte,

4.
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte,

5.
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten Altgeräte und

6.
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.

2 Bei diesen Mitteilungen sind in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule und andere Altgeräte gesondert auszuweisen. 3 Die Mitteilungen nach Satz 1 sind nach den jeweiligen Rücknahme-, Übernahme- und Entsorgungswegen nach Satz 1 zu trennen. 4 Die Mitteilungen müssen die Formatvorgaben der Gemeinsamen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Gewicht anzugeben. 2 Soweit das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. 3 Die Gemeinsame Stelle kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt werden. 4 Sie ist berechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen.

vorherige Änderung

(3) Jeder entsorgungspflichtige Besitzer nach § 19 hat darüber hinaus der Gemeinsamen Stelle jährlich bis zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden.

(4)
Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt der entsorgungspflichtige Besitzer nach § 19 die Daten nach den Absätzen 1 bis 3 der zuständigen Behörde mit.



(3) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt die Erstbehandlungsanlage die Daten nach den Absätzen 1 und 2 der zuständigen Behörde mit.