Tools:
Update via:
Änderung Anlage 4 ElektroG vom 01.01.2022
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. ElektroGÄndG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie des ElektroGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage 5 ElektroG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | Anlage 4 ElektroG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145 |
---|---|
(Text alte Fassung) Anlage 5 (zu § 20 Absatz 2 Satz 4) Technische Anforderungen an Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten | (Text neue Fassung)Anlage 4 (zu § 20 Absatz 2 Satz 4) Technische Anforderungen an Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten |
(Textabschnitt unverändert) 1. Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Deponieverordnung): | |
a) geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen mit gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel, | a) geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen mit gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel und |
b) geeignete Bereiche mit wetterbeständiger Abdeckung. 2. Standorte und Einrichtungen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten: a) Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte, b) geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen mit gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel, | |
c) geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile, d) geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktive Abfälle, | c) geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile, Bauteile sowie schadstoffhaltige Fraktionen; dabei sind schadstoffhaltige Fraktionen witterungsgeschützt zu lagern, d) geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien und Akkumulatoren, PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktive Abfälle, |
e) Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11738/al163221-0.htm