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Änderung § 22 ElektroG vom 24.10.2015

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§ 22 ElektroG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung
§ 22 ElektroG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Verwertung


(1) Altgeräte sind so zu behandeln, dass

1. bei Altgeräten der Kategorien 1 und 10

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) der Anteil der Verwertung mindestens 80 Prozent beträgt und

b) der Anteil des Recyclings mindestens 75 Prozent beträgt,

(Text neue Fassung)

a) der Anteil der Verwertung mindestens 85 Prozent beträgt und

b) der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt,

2. bei Altgeräten der Kategorie 3 und 4

vorherige Änderung nächste Änderung

a) der Anteil der Verwertung mindestens 75 Prozent beträgt und

b) der Anteil des Recyclings mindestens 65 Prozent beträgt,



a) der Anteil der Verwertung mindestens 80 Prozent beträgt und

b) der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 70 Prozent beträgt,

3. bei Altgeräten der Kategorien 2 und 5 bis 9

vorherige Änderung

a) der Anteil der Verwertung mindestens 70 Prozent beträgt und

b) der Anteil des Recyclings mindestens 50 Prozent beträgt und



a) der Anteil der Verwertung mindestens 75 Prozent beträgt und

b) der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 55 Prozent beträgt und

4. bei Gasentladungslampen der Anteil des Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt.

(2) 1 Der nach Absatz 1 jeweils geforderte Anteil wird dadurch berechnet, dass für jede Gerätekategorie das Gewicht der Altgeräte, die nach ordnungsgemäßer Erstbehandlung der Verwertungsanlage zugeführt werden, durch das Gewicht aller getrennt erfassten Altgeräte dieser Gerätekategorie geteilt wird. 2 Vorbereitende Maßnahmen einschließlich Sortierung und Lagerung vor der Verwertung bleiben im Hinblick auf die Berechnung der Anteile nach Absatz 1 unberücksichtigt.

(3) 1 Im Rahmen der Zertifizierung nach § 21 Absatz 2 und 3 muss der Betreiber der Erstbehandlungsanlage nachweisen, dass er alle Aufzeichnungen über das Gewicht der Altgeräte, ihrer Bauteile, Werkstoffe und Stoffe führt, wenn diese

1. der Erstbehandlungsanlage zugeführt werden,

2. die Erstbehandlungsanlage verlassen,

3. der Verwertungsanlage zugeführt werden und

4. die Verwertungsanlage verlassen.

2 Die Betreiber der weiteren Behandlungs- und Verwertungsanlagen stellen zu diesem Zweck dem Betreiber der Erstbehandlungsanlage die entsprechenden Daten zur Verfügung. 3 Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet, die von ihm erfassten Daten den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, den Vertreibern und den entsorgungspflichtigen Besitzern nach § 19 mitzuteilen, soweit sie zur Ermittlung von Mengenströmen diese Daten für die Erfüllung ihrer Pflichten nach den §§ 26, 27, 29 und 30 benötigen.

(4) Altgeräte, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Absatz 1 festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wenn

1. die Ausfuhr entsprechend § 20 Absatz 3 erfolgt und

2. der Exporteur im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 bewiesen hat, dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen nach § 20 gleichwertig sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)