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Änderung § 38 ElektroG vom 15.08.2018
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§ 38 ElektroG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2018 geltenden Fassung | § 38 ElektroG n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739 |
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(Textabschnitt unverändert) § 38 Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde | |
(1) 1 Die zuständige Behörde teilt der Gemeinsamen Stelle die von ihr registrierten Hersteller und Bevollmächtigten mit. 2 Sie übermittelt dabei die Angaben nach § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 und teilt die nach § 6 Absatz 1 Satz 4 angezeigten Änderungen mit. 3 Die zuständige Behörde übermittelt der Gemeinsamen Stelle die Garantienachweise nach § 7 Absatz 1. 4 Sie teilt der Gemeinsamen Stelle darüber hinaus mit, welche Registrierungen aufgehoben wurden, sobald die Aufhebung bestandskräftig ist. 5 Die Mitteilungen der zuständigen Behörde an die Gemeinsame Stelle haben den Formatvorgaben nach § 33 Absatz 1 Satz 4 zu entsprechen. (2) 1 Die zuständige Behörde nimmt folgende Meldungen und Anzeigen entgegen: 1. die Meldungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 15 Absatz 1 Satz 3, 2. die Anzeigen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 25 Absatz 1, 3. die Anzeigen der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigter nach § 25 Absatz 2, 4. die Anzeigen der Vertreiber nach § 25 Absatz 3 und 5. die Anzeigen und Übermittlungen der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen nach § 25 Absatz 4. 2 Für diese Meldungen und Anzeigen gilt § 37 Absatz 3 Satz 1 bis 4 entsprechend. 3 Die zuständige Behörde teilt die Meldungen und Anzeigen der Gemeinsamen Stelle mit. 4 Die Mitteilungen der zuständigen Behörde an die Gemeinsame Stelle sollen den Formatvorgaben nach § 33 Absatz 1 Satz 4 entsprechen. 5 Die zuständige Behörde prüft die Anzeigen nach § 25 Absatz 1 Satz 3 auf Plausibilität, insbesondere im Hinblick auf die Zuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Erhält die zuständige Behörde eine Meldung der Gemeinsamen Stelle nach § 31 Absatz 7 Satz 3, trifft sie die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten nach § 16 Absatz 1; hierbei berücksichtigt sie die von ihr geprüften Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 31 Absatz 5 bis 7. 2 Erfolgt die Abholung nicht bis zur von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist, gilt eine Nachfrist bis zum Ablauf des folgenden Werktages. 3 Bei der Zuweisung informiert sie den jeweiligen verpflichteten Hersteller oder dessen Bevollmächtigten über die Bereitstellung eines Behältnisses für Nachtspeicherheizgeräte in der Gruppe 1. | (Text neue Fassung) (3) 1 Erhält die zuständige Behörde eine Meldung der Gemeinsamen Stelle nach § 31 Absatz 7 Satz 3, trifft sie die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten nach § 16 Absatz 1; hierbei berücksichtigt sie die von ihr geprüften Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 31 Absatz 5 bis 7. 2 Erfolgt die Abholung nicht bis zur von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist, gilt eine Nachfrist bis zum Ablauf des folgenden Werktages. 3 Bei der Zuweisung informiert sie den jeweiligen verpflichteten Hersteller oder dessen Bevollmächtigten über die Bereitstellung eines Behältnisses für Nachtspeicherheizgeräte in der Gruppe 4. |
(4) Die zuständige Behörde entscheidet auf Vorlage der Gemeinsamen Stelle nach § 31 Absatz 6 Satz 7 gegenüber dem Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigten über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen bei der Berechnung nach § 31 Absatz 5. |
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