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Anlage - Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung (ElektroGBattGGebV)

V. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1776 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 348
Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59-1 Umweltschutz
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Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Nr. GebührentatbestandGebühr in
Euro

Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1.1Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart
11,50
1.2 Quartalsgebühr für Registrierungskontoinhaber
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal
43,90
1.3Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1
ElektroG
je Hersteller und Gerät oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
jeweils nach Aufwand der Prüfung
59,70
bis 1.733,50
1.4Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde
nach (ohne Garantiebetragsprüfung)
je vorgelegte Garantie
61,30
1.5Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7
Absatz 1 und 2 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und
je Geräteart und angefangenes Kalenderjahr
12,30
1.6Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in
Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines
Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1
31,00
Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten,
Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)
1.7Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer
Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Benennung oder
je Änderung
49,70
1.8Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37
Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsbestätigung
17,70
1.9Zulassung oder die Änderung der Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als
20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG
je Zulassung oder
je Änderung der Zulassung
2.997,30
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung
(§ 37 Absatz 5 ElektroG)
1.10Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37
Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Änderung der Registrierung nach Nummer 1.1
31,80
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
1.11Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit
eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37
Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
1.849,70
1.12Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.11 nach Änderung
eines als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6
Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4
ElektroG geeignet festgestellten Systems
je System und Änderung
220,90
Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und
der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
1.13Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in
Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige
64,50
1.14Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungs-
anlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung
mit § 25 Absatz 2 ElektroG
je Zertifikat und Anzeige
124,90
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
1.15Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 9,60
1.16Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG 9,60
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
1.17Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder
Anrechnung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung
50,50
Abschnitt 2 Batteriegesetz (BattG)

Registrierung
(§ 20 Absatz 1 BattG)
2.1Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG
je Hersteller, Marke und Batterieart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart
41,40
2.2Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4 und 20 Absatz 1 BattG
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
jeweils nach Aufwand der Prüfung
232,90
bis 6.755,40
2.3Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20
Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
14,40
Rücknahmesysteme
(§ 20 Absatz 2 BattG)
2.4Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG
je Rücknahmesystem
jeweils nach Aufwand der Prüfung
1.234,80
bis 14.817,70
2.5Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1
BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 BattG hinsichtlich der
Wirkung für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte
je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder
je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
33,60
2.6Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines
Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7
Absatz 2 Satz 4 BattG
je Änderung oder Auflage
jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung oder Auflage
120,10
bis 2.282,50
2.7 Überprüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung nach § 20 Absatz 2 Satz 2
BattG
je Rücknahmesystem und Überprüfung
jeweils nach Aufwand der Überprüfung
615,00
bis 6.715,10
Anordnungen
(§ 28 Absatz 1 BattG)
2.8Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG
je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem
127,00
2.9Anordnungen zur dauerhaften Sicherstellung der Erreichung des Sammelziels
(dS-Faktor)
mittels dS-Faktor nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 BattG
0,80
2.10Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG
jeweils nach Aufwand der Anordnung
28,60
bis 544,30
Abschnitt 3 Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG

3.1Zustimmung zum Übergang der Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechts-
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
bei gesellschaftsrechtlicher Änderung (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung
oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von
Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) Prüfung der Änderung der
Registrierungen
- nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1
Satz 4 ElektroG oder
- nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4
BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigter
219,10
3.2Erhöhung der Gebühr
nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.13 und 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der
Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in
Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG,
oder
nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise
außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten
elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder
des § 7 Absatz 6 BattG
oder
nach Nummer 3.1 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb
des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder im Sinne
des § 4 Absatz 3 BattG
27,40
bis 247,10






 

Frühere Fassungen von Anlage ElektroGBattGGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung
vom 06.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 348
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung
vom 05.12.2022 BGBl. I S. 2224
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung
vom 17.12.2021 BGBl. I S. 5231
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
vom 18.11.2020 BGBl. I S. 2497
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
vom 03.12.2019 BGBl. I S. 2034
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
vom 07.12.2018 BGBl. I S. 2275
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
vom 18.12.2017 BGBl. I S. 3977
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
vom 30.11.2016 BGBl. I S. 2850
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
vom 15.12.2015 BGBl. I S. 2342
aktuellvor 01.01.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage ElektroGBattGGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage ElektroGBattGGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroGBattGGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 18.12.2017 BGBl. I S. 3977
Artikel 1 3. ElektroGGebV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
... 2018" ersetzt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Anlage 1 Nummer 18 und 19 gilt entsprechend für die Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen gemäß § ... Nummer 10 Buchstabe d des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)." 3. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1) ... I S. 1739)." 3. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „ Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2342
Artikel 1 1. ElektroGGebVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
... Oktober 2015" durch die Angabe „1. Januar 2016" ersetzt. 2. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis ... 2016" ersetzt. 2. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis  ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2034
Artikel 1 5. ElektroGGebVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
... Januar 2019" durch die Angabe „1. Januar 2020" ersetzt. 3. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis ... Januar 2020" ersetzt. 3. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis  ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2497
Artikel 1 6. ElektroGGebVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
... ist, 2. den nachfolgenden Bestimmungen und 3. dem zu dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis. Unterliegen die in Anlage 1 genannten ... Verordnung als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis. Unterliegen die in Anlage 1 genannten gebührenfähigen Leistungen der Umsatzsteuer, wird diese der Gebühr ... kann die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7, 1.15, 2.1, 2.3, 3.1 und 3.2 der Anlage 1 auf Antrag ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der ... Angabe „4 bis 6" durch die Angabe „1.4 bis 1.6" ersetzt. 5. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) ... bis 1.6" ersetzt. 5. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis  ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5231
Artikel 1 7. ElektroGBattGGebVÄndV
... ersetzt. b) In Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „ Anlage 1 " durch das Wort „Anlage" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt ... die Angabe „2022" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „ Anlage 1 " gestrichen und nach der Angabe „1.6" die Wörter „der Anlage" ... geltenden Fassung beschieden." d) Absatz 4 wird aufgehoben. 4. Die Anlagen 1 und 2 werden durch folgende Anlage ersetzt: „Anlage (zu § 1 Absatz 1) ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 07.12.2018 BGBl. I S. 2275
Artikel 1 4. ElektroGGebVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
...  b) Absatz 4 wird aufgehoben. c) Absatz 5 wird Absatz 4. 3. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis ... Absatz 5 wird Absatz 4. 3. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2850
Artikel 1 2. ElektroGGebVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
... Januar 2016" durch die Angabe „1. Januar 2017" ersetzt. 2. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis ... 2017" ersetzt. 2. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis  ...