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Änderung § 2 ElektroGBattGGebV vom 01.01.2023

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§ 2 ElektroGBattGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 2 ElektroGBattGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2224
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7, 1.15, 2.1, 2.3, 3.1 und 3.2 der Anlage ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksichtigung

1. der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte oder Batterien,

2. des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für den Hersteller,

3. der voraussichtlichen Entsorgungskosten und

4. der abfallwirtschaftlichen Relevanz

unverhältnismäßig wäre. 2
Der Antrag muss Angaben zu allen Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 enthalten.

(2) 1 Der Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids bei der Behörde oder bei der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Gebührenbescheid erlassen hat. 2 Erfolgt keine Bekanntgabe, ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Gebührenschuld zu stellen. 3 In den Fällen des Satzes 2 ist der Antrag bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Gebührenbescheids zuständig ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7, 1.13, 2.1, 2.3, 3.1 und 3.2 der Anlage ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksichtigung folgender Punkte unverhältnismäßig wäre:

1. Menge der in Verkehr gebrachten Geräte oder Batterien,

2. wirtschaftlicher Wert der Registrierung für den Hersteller,

3. voraussichtliche Entsorgungskosten und

4. abfallwirtschaftliche Relevanz.

2
Der Antrag muss Angaben zu allen Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 enthalten.

(2) 1 Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach der Nummer 1.17 ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn der Standort der Erstbehandlungsanlage anerkannt ist als Werkstatt für behinderte Menschen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch. 2 Dem Antrag muss eine Kopie des entsprechenden Anerkennungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit beigefügt sein.

(3) 1
Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids bei der Behörde oder bei der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Gebührenbescheid erlassen hat. 2 Erfolgt keine Bekanntgabe, ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 spätestens innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Gebührenschuld zu stellen. 3 In den Fällen des Satzes 2 ist der Antrag bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Gebührenbescheids zuständig ist.