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Änderung § 3 ElektroGBattGGebV vom 01.01.2024

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§ 3 ElektroGBattGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 3 ElektroGBattGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 348
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Übergangsvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die am 1. Januar 2023 bereits beantragt oder begonnen wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.

(2) Nummer 1.4 bis 1.6 der Anlage gilt entsprechend für die Prüfung von Nachweisen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung in Verbindung mit § 46 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der ab dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die am 1. Januar 2024 bereits beantragt oder begonnen wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.

(2) Nummer 1.4 und 1.5 der Anlage gilt entsprechend für die Prüfung von Nachweisen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung in Verbindung mit § 46 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der ab dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung.

(3) Soweit Anträge auf Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung am 1. Januar 2022 bereits gestellt, aber noch nicht beschieden wurden, werden sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung beschieden.



(heute geltende Fassung)