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Synopse aller Änderungen des ElektroGBattGGebV am 15.08.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2018 durch Artikel 2 des 3. ElektroGGebV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ElektroGBattGGebV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ElektroGBattGGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2018 geltenden Fassung | ElektroGBattGGebV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 18.12.2017 BGBl. I S. 3977 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Übergangsvorschriften | |
(1) Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die am 1. Januar 2018 bereits beantragt oder begonnen wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind. (2) Anlage 1 Nummer 4 bis 6 gilt entsprechend für die Prüfung von Nachweisen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung in Verbindung mit § 46 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der ab dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung. (3) Soweit Anträge auf Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung nach § 2 der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2013 (BGBl. I S. 4094) geändert worden ist, am 24. Oktober 2015 bereits gestellt, aber noch nicht beschieden wurden, werden sie entsprechend § 2 beschieden. (4) Anlage 1 Nummer 18 und 19 gilt entsprechend für die Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verbindung mit § 46 Absatz 6 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der Fassung von Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe d des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739). | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (5) Abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 ist für Entscheidungen über Gebührenbefreiungen für Garantieprüfungen, die Gerätearten gemäß der bis zum 14. August 2018 geltenden Zuordnung nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes betreffen, Anlage 2 der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung maßgeblich. |
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2) | |
Kategorie | Geräteart | Schwellenwert in kg/Jahr | |
Haushaltsgroßgeräte | Kältegeräte, Klimageräte, Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haushalten | 400 Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in priva- ten Haushalten | 300 Haushaltsgroßgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung | 420 Haushaltskleingeräte | Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haus- halten | 15 Haushaltskleingeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung | 90 Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik | Geräte für die 'Persönliche' Informations- und/oder Datenverarbeitung für die Nutzung in privaten Haus- halten | 15 Geräte für das 'Persönliche' Drucken von Informatio- nen und Übermittlung gedruckter Informationen für die Nutzung in privaten Haushalten | 75 'Persönliche' Telekommunikationsgeräte für die Nut- zung in privaten Haushalten | 10 Mobil-Telefone für die Nutzung in privaten Haushalten | 15 Datensichtgeräte für die Nutzung in privaten Haus- halten | 15 Kameras (Foto) für die Nutzung in privaten Haushalten | 10 Professionelle Geräte der Informations- und Tele- kommunikationstechnik für ausschließlich gewerbliche Nutzung | 25 Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule | TV-Geräte für die Nutzung in privaten Haushalten | 100 Geräte der Unterhaltungselektronik (mit Ausnahme von TV-Geräten) für die Nutzung in privaten Haushalten | 20 Geräte der Unterhaltungselektronik für ausschließlich gewerbliche Nutzung | 30 Photovoltaikmodule für die Nutzung in privaten Haus- halten | 850 Photovoltaikmodule für ausschließlich gewerbliche Nutzung | 850 Beleuchtungskörper | Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten Haushalten | 10 Lampen, außer Gasentladungslampen, für die Nutzung in privaten Haushalten | 10 Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung und Steuerung von Licht für die Nutzung in privaten Haushalten | 30 Lampen sowie Leuchten und sonstige Beleuchtungs- körper oder Geräte für die Ausbreitung und Steuerung von Licht für ausschließlich gewerbliche Nutzung | 90 Elektrische und elektronische Werk- zeuge | Elektrische und elektronische Werkzeuge für die Nut- zung in privaten Haushalten | 90 Elektrische und elektronische Werkzeuge für aus- schließlich gewerbliche Nutzung | 85 Spielzeug sowie Sport- und Freizeit- geräte | Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten | 10 Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten | 20 Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung | 45 Medizinprodukte | Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haus- halten | 15 Medizinprodukte für den professionellen Anwender | 35 Überwachungs- und Kontroll- instrumente | Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nut- zung in privaten Haushalten | 15 Überwachungs- und Kontrollinstrumente für aus- schließlich gewerbliche Nutzung | 20 Automatische Ausgabegeräte | Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in priva- ten Haushalten | 50 Automatische Ausgabegeräte für ausschließlich ge- werbliche Nutzung | 240 | Wärmeüberträger | Wärmeüberträger, die in privaten Haushalten genutzt werden können | 400 Wärmeüberträger für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten | 420 Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern ent- halten | Bildschirmgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können | 50 Bildschirmgeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten | 30 Lampen | Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können | 10 Lampen, außer Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können | 10 Lampen für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten | 90 Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter betragen (Großgeräte) | Großgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können | 290 Große Photovoltaikmodule, die in privaten Haushalten genutzt werden können | 850 Großgeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten | 35 Große Photovoltaikmodule für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten | 850 Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter betragen (Kleingeräte) | Kleingeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können | 80 Kleine Photovoltaikmodule, die in privaten Haushalten genutzt werden können | 215 Kleingeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten | 100 Kleine Photovoltaikmodule für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten | 215 Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter betragen | Kleine Geräte der Informations- und Telekommunika- tionstechnik, die in privaten Haushalten genutzt wer- den können | 35 Kleine Geräte der Informations- und Telekommunika- tionstechnik für die ausschließliche Nutzung in ande- ren als privaten Haushalten | 25 |
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