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Artikel 4 - Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (MindAsylbUVG k.a.Abk.)
Artikel 4 Evaluation
Die Bundesregierung hat die Wirkungen dieses Gesetzes zu untersuchen und dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2020 über die Ergebnisse dieser Untersuchung zu berichten.
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