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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung (2. NSGBefVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.10.2015 BGBl. I S. 1807 (Nr. 42); Geltung ab 31.10.2015
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Oktober 2015 NSGBefV § 2, § 3, § 4, § 6, § 6a, § 7, Anlage

Die Naturschutzgebietsbefahrensverordnung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Artikel 109 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
im Naturschutzgebiet „Mariannenaue":

die Wasserflächen innerhalb der die Insel „Mariannenaue" umgebenden Parallelwerke von Rhein-km 512,04 bis Rhein-km 517,35 (Lageplan 2);".

bb)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
im Naturschutzgebiet „Urmitzer Werth":

die Wasserfläche zwischen der Linie, die ab Rhein-km 602,15 in einem Abstand von 150 m vom rechten Rheinufer verläuft, entlang dem südlichen Ufer der Insel Urmitzer Werth einschließlich der ober- und unterhalb daran anschließenden Parallelwerke führt und weiter in einem Abstand von 100 m vom rechten Rheinufer bis Rhein-km 604,65 verläuft, und dem rechten Rheinufer von Rhein-km 602,15 bis Rhein-km 604,65 (Lageplan 5)."

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 Nummer 6 gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine, sofern sie die Wasserfläche lediglich zur zügigen Durchfahrt benutzen."

b)
Absatz 1a wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird der Satz 2 aufgehoben.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Es ist ferner in dem in Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Bereich untersagt, an der - in Fließrichtung der Mosel gesehen - linken Seite des Parallelwerks anzuhalten oder stillzuliegen."

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Weser im Naturschutzgebiet „Staustufe Schlüsselburg" zwischen Weser-km 232,06 und dem Wehr bei Weser-km 236,60 zu befahren (Lageplan 10). Satz 1 gilt nicht in der Zeit vom 16. April bis zum 30. September für Segelfahrzeuge mit Antriebsmaschine und sonstige Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine. In der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. April dürfen Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine nach Einstellung des Betriebes der Schleuse Schlüsselburg bis ½ Stunde nach Sonnenuntergang die in Satz 1 bezeichnete Wasserfläche zügig durchfahren. Wasserfahrzeuge, die die in Satz 1 genannte Wasserfläche befahren dürfen, müssen, außer im Bereich der Bootsumtragestelle und der genehmigten Steganlagen, einen Mindestabstand von 15 m zu den Ufern einhalten."

e)
Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Müritz-Elde-Wasserstraße in folgenden Bereichen zu befahren:

1.
im Kölpinsee die Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Damerower Werder" nach Maßgabe des Lageplans 11;

2.
im Kölpinsee die Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Blüchersches Bruch und Mittelplan" nach Maßgabe des Lageplans 12;

3.
im Plauer See die Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Nordufer Plauer See" nach Maßgabe des Lageplans 13;

4.
die Wasserfläche der Alten Elde im Bereich des Naturschutzgebietes „Alte Elde bei Kuppentin" zwischen der Mündung in die Müritz-Elde-Wasserstraße bei km 103,52 und dem Beginn bei Forsthof an der Müritz-Elde-Wasserstraße km 110,80 nach Maßgabe des Lageplans 14;

5.
in der Müritz die Wasserfläche im Westteil des Naturschutzgebietes „Großer Schwerin mit Steinhorn" und den Bereich des Seearms Zähnerlank nach Maßgabe des Lageplans 15;

6.
in der Müritz die gesamte Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Müritzsteilufer bei Rechlin" nach Maßgabe des Lageplans 16.

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Durchfahrt zum Fleesensee und die Ausfahrt zum Jabelschen See.

(7) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Störwasserstraße als Teil der Müritz-Elde-Wasserstraße im Bereich der Schweriner Seen in folgenden Bereichen zu befahren:

1.
die Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Döpe" nach Maßgabe des Lageplans 17;

2.
die Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Kaninchenwerder und Großer Stein im Großen Schweriner See" nach Maßgabe des Lageplans 18;

3.
die Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Ziegelwerder" nach Maßgabe des Lageplans 19;

4.
die Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Ramper Moor" nach Maßgabe des Lageplans 20.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Zufahrt zum Anleger und zur Hafenanlage am Südufer der Insel."

2.
In § 3 werden die Wörter „durch gelbe Tonnen bezeichnet" durch die Wörter „von dem örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt durch gelbe Tonnen oder durch Hinweistafeln gekennzeichnet" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4

Soweit das Befahren der in § 2 genannten Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb zulässig ist, dürfen diese eine Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer von 6 km je Stunde nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht, soweit in der Talfahrt zur Erhaltung der Steuerungsfähigkeit eine höhere Geschwindigkeit erforderlich ist."

4.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Befahrensverbote nach § 2 gelten nicht für

1.
Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei notwendigen Dienstfahrten,

2.
Wasserfahrzeuge im dienstlichen Auftrag des Bundes oder der Länder bei notwendigen Dienstfahrten und

3.
Wasserfahrzeuge bei Ausübung der gewerblichen Fischerei, soweit diese auf den jeweiligen Wasserflächen zulässig ist."

5.
§ 6a wird aufgehoben.

6.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, Absatz 2, 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, Absatz 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder Absatz 7 einen der dort bezeichneten Bereiche befährt,

2.
entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 an dem dort bezeichneten Parallelwerk anhält oder stillliegt,

3.
entgegen § 2 Absatz 5 Satz 4 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält oder

4.
entgegen § 4 Satz 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet."

7.
Nach Lageplan 10 werden die Lagepläne 11 bis 20 aus dem Anhang zu dieser Verordnung angefügt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. NSGBefVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. NSGBefVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 2. NSGBefVÄndV zu Artikel 1 Nummer 7
 
Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 26 WSVZuAnpV Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
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