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Änderung § 2 EMASPrivilegV vom 01.06.2012
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§ 2 EMASPrivilegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | § 2 EMASPrivilegV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 24 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Betriebsorganisation | |
(Text alte Fassung) Die Anzeige- und Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation nach § 52a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 53 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes werden bezüglich EMAS-Anlagen und bezüglich Abfällen, die der Verpflichtete im Rahmen der Tätigkeiten einer nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 eingetragenen Organisation oder eines nach Artikel 17 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 auf der EMAS-Eintragungsliste verbleibenden Standorts nach § 26 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Besitz genommen hat, durch die Bereitstellung des Bescheides zur Standort- oder Organisationseintragung erfüllt. Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weitergehender Unterlagen verlangen. | (Text neue Fassung) Die Anzeige- und Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation nach § 52a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 58 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes werden bezüglich EMAS-Anlagen und bezüglich Abfällen, die der Verpflichtete im Rahmen der Tätigkeiten einer nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 eingetragenen Organisation oder eines nach Artikel 17 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 auf der EMAS-Eintragungsliste verbleibenden Standorts nach § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Besitz genommen hat, durch die Bereitstellung des Bescheides zur Standort- oder Organisationseintragung erfüllt. Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weitergehender Unterlagen verlangen. |
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