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Synopse aller Änderungen der EMASPrivilegV am 02.05.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. Mai 2013 durch Artikel 8 der IndEmissRLUV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EMASPrivilegV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EMASPrivilegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
EMASPrivilegV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Im Sinne dieser Verordnung ist EMAS-Anlage eine Anlage, die Bestandteil einer nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/ 2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragenen Organisation oder eines nach Artikel 17 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 auf der EMAS-Eintragungsliste verbleibenden Standorts ist.

(Text neue Fassung)

Im Sinne dieser Verordnung ist eine EMAS-Anlage eine Anlage, die Bestandteil einer Organisation oder eines Standorts ist, die oder der nach den Artikeln 13 bis 15 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) registriert ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 2 Betriebsorganisation


vorherige Änderung

Die Anzeige- und Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation nach § 52a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 58 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes werden bezüglich EMAS-Anlagen und bezüglich Abfällen, die der Verpflichtete im Rahmen der Tätigkeiten einer nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 eingetragenen Organisation oder eines nach Artikel 17 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 auf der EMAS-Eintragungsliste verbleibenden Standorts nach § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Besitz genommen hat, durch die Bereitstellung des Bescheides zur Standort- oder Organisationseintragung erfüllt. Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weitergehender Unterlagen verlangen.



Die Anzeige- und Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation nach § 52b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 58 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes werden bezüglich EMAS-Anlagen durch die Bereitstellung des Bescheides zur Standort- oder Organisationseintragung erfüllt. Gleiches gilt für Abfälle, die der Verpflichtete im Rahmen der Tätigkeiten einer Organisation oder eines Standorts, die oder der nach den Artikeln 13 bis 15 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert ist, nach § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Besitz genommen hat. Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weitergehender Unterlagen verlangen.