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Änderung § 5 BibuchhFPrV vom 17.12.2019
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§ 5 BibuchhFPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 5 BibuchhFPrV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 76 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Schriftliche Prüfung | |
(1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage einer Beschreibung einer betrieblichen Situation durchgeführt. (2) Die Prüfung besteht aus drei unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen. (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung 240 Minuten. | |
(Text alte Fassung) (4) Die drei Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der betrieblichen Situation abgeleitet und aufeinander abgestimmt sein sowie dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin eigenständige Lösungen ermöglichen. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass jeweils ein anderer Handlungsbereich nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 einen Schwerpunkt bildet und die übrigen Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2 insgesamt mindestens einmal in den drei Aufgabenstellungen situationsbezogen thematisiert werden. | (Text neue Fassung) (4) Die drei Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der betrieblichen Situation abgeleitet und aufeinander abgestimmt sein sowie der zu prüfenden Person eigenständige Lösungen ermöglichen. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass jeweils ein anderer Handlungsbereich nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 einen Schwerpunkt bildet und die übrigen Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2 insgesamt mindestens einmal in den drei Aufgabenstellungen situationsbezogen thematisiert werden. |
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