Tools:
Update via:
Änderung § 8 BibuchhFPrV vom 17.12.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 76 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der BibuchhFPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 BibuchhFPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 8 BibuchhFPrV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 76 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen | |
(Text alte Fassung) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11750/al81521-0.htm