Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 BibuchhFPrV vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 76 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der BibuchhFPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 9 BibuchhFPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 9 BibuchhFPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 76 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Bewerten der Prüfungsleistungen und Ermittlung der Gesamtnote


(Text neue Fassung)

§ 9 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung sind gesondert und mit Punkten zu bewerten.

(2) Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung sind die drei schriftlichen Aufgabenstellungen gleich zu gewichten.

(3) Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist das Fachgespräch gegenüber der Präsentation doppelt zu gewichten.

(4)
Aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung und aus der Bewertung der mündlichen Prüfung wird das arithmetische Mittel gebildet; anhand dessen wird die Gesamtnote festgestellt.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 In der schriftlichen Prüfung sind die drei Aufgabenstellungen nach § 5 Absatz 2 einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1 In der mündlichen Prüfung sind zu bewerten:

1. die Präsentation nach § 6 Absatz 5 und

2.
das Fachgespräch nach § 6 Absatz 6.

2
Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3 Dabei werden gewichtet:

1.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und

2. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.