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§ 4 - Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung (PferdewMeistPrV)
V. v. 27.10.2015 BGBl. I S. 1825, 1934 (Nr. 42)
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 806-22-4-5 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 806-22-4-5 Berufliche Bildung
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§ 4 Gliederung der Meisterprüfung
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Meisterprüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:
- 1.
- Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen,
- 2.
- Betriebs- und Unternehmensführung sowie
- 3.
- Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
Zitierungen von § 4 PferdewMeistPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PferdewMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PferdewMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 PferdewMeistPrV Befreiung von Prüfungsleistungen
... die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 oder von Prüfungen nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12 sowie den ...
§ 19 PferdewMeistPrV Bewertungen in den Prüfungen (vom 12.11.2015)
... Die drei Prüfungsteile nach § 4 sind gesondert zu bewerten. (2) Für die Bewertung des Prüfungsteils ...
§ 20 PferdewMeistPrV Bestehen der Meisterprüfung und Zeugnisse
... Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil (§ 4 ) mindestens die Note „ausreichend" erzielt hat. (2) Die Prüfung ist ...
§ 22 PferdewMeistPrV Wiederholung der Meisterprüfung
... ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 und in einzelnen Prüfungen nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12 sowie ...
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