(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den in §
5 Absatz 2 aufgeführten Inhalten. Bei der Wahl der Aufgaben ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§
2) zu beachten.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.
B. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1934
Berichtigung PferdewMeistPrVBer ... zu streichen. 2. In § 21 Absatz 1 ist die Angabe „§§ 8 , 12 und 15" durch die Angabe „§§ 8, 12 und 16" zu ... 1 ist die Angabe „§§ 8, 12 und 15" durch die Angabe „§§ 8 , 12 und 16" zu ...