(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den in §
9 Absatz 2 aufgeführten Inhalten. Bei der Wahl der Aufgaben ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§
2) zu beachten.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.
§ 20 PferdewMeistPrV Bestehen der Meisterprüfung und Zeugnisse ... eine der Leistungen in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12 sowie den §§ 15 bis 17 mit „ungenügend" oder 2. mehr als eine ... Leistungen aus den einzelnen Prüfungen nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12 sowie den §§ 15 bis 17 und 2. Befreiungen nach § 18, wobei jede ...
B. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1934
Berichtigung PferdewMeistPrVBer ... zu streichen. 2. In § 21 Absatz 1 ist die Angabe „§§ 8, 12 und 15" durch die Angabe „§§ 8, 12 und 16" zu ... 1 ist die Angabe „§§ 8, 12 und 15" durch die Angabe „§§ 8, 12 und 16" zu ...