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§ 18 - Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung (PferdewMeistPrV)
V. v. 27.10.2015 BGBl. I S. 1825, 1934 (Nr. 42)
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 806-22-4-5 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 806-22-4-5 Berufliche Bildung
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§ 18 Befreiung von Prüfungsleistungen
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 oder von Prüfungen nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12 sowie den §§ 15 bis 17 ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Zitierungen von § 18 PferdewMeistPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 PferdewMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PferdewMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 PferdewMeistPrV Bewertungen in den Prüfungen (vom 12.11.2015)
... errechnet. Im Falle der Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach § 18 entfällt diese ...
§ 20 PferdewMeistPrV Bestehen der Meisterprüfung und Zeugnisse
... §§ 11 und 12 sowie den §§ 15 bis 17 und 2. Befreiungen nach § 18 , wobei jede Befreiung mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig ...
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