Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 oder von Prüfungen nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12 sowie den §§ 15bis17 ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
... §§ 11 und 12 sowie den §§ 15 bis 17 und 2. Befreiungen nach § 18 , wobei jede Befreiung mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig ...