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§ 19 - Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung (PferdewMeistPrV)
V. v. 27.10.2015 BGBl. I S. 1825, 1934 (Nr. 42)
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 806-22-4-5 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 806-22-4-5 Berufliche Bildung
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§ 19 Bewertungen in den Prüfungen
(1) Die drei Prüfungsteile nach § 4 sind gesondert zu bewerten.
(2) Für die Bewertung des Prüfungsteils „Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen" ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojektes (§ 7) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 8) nach folgender Formel zu bilden:
- Note des Prüfungsteils = ((Note des Arbeitsprojektes x 2) + Note der schriftlichen Prüfung) / 3.
(3) Für die Bewertung des Prüfungsteils „Betriebs- und Unternehmensführung" ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojektes (§ 11) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 12) nach folgender Formel zu bilden:
- Note des Prüfungsteils = ((Note des Arbeitsprojektes x 2) + Note der schriftlichen Prüfung) / 3.
(4) Im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" ist zunächst eine Note für die Bewertung des Abschnitts „Berufsausbildung" aus der Bewertung der Ausbildungssituation (§ 15) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 16) nach folgender Formel zu bilden:
- Note des Abschnitts Berufsausbildung = ((Note der Ausbildungssituation x 2) + Note der schriftlichen Prüfung) / 3.
- Note des Prüfungsteils = ((Note des Abschnitts Berufsausbildung x 60) + (Note der Fallstudie x 40) / 100.
(5) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie wird als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile errechnet. Im Falle der Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach § 18 entfällt diese Verpflichtung.
Text in der Fassung der Berichtigung der Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung B. v. 6. November 2015 BGBl. I S. 1934 m.W.v. 12. November 2015
Frühere Fassungen von § 19 PferdewMeistPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.11.2015 | Berichtigung der Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung vom 06.11.2015 BGBl. I S. 1934 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 PferdewMeistPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 PferdewMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PferdewMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung
B. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1934
Berichtigung PferdewMeistPrVBer
... vom 27. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1825) ist wie folgt zu berichtigen: 1. In § 19 Absatz 3 ist nach dem Wort „Prüfung" das Wort „nach" zu streichen. ...
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