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Abschnitt 2 - Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung (PferdewMeistPrV)

V. v. 27.10.2015 BGBl. I S. 1825, 1934 (Nr. 42)
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 806-22-4-5 Berufliche Bildung
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Abschnitt 2 Prüfungsteil Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen

§ 5 Anforderungen und Prüfungsinhalte



(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er die Haltung, den Einsatz und die Zucht von Pferden, die Ausbildung von Pferden und Kunden sowie sonstige Dienstleistungsangebote einschließlich des jeweils damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und Betriebsstoffen planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll der Prüfling zeigen, dass er die entsprechenden Maßnahmen qualitätsorientiert und wirtschaftlich unter Beachtung von Anforderungen des Marktes, berufsbezogenen Rechtsvorschriften, der Erfordernisse des Tierschutzes und des Tierwohls, des Umwelt- und Naturschutzes, der Arbeitssicherheit, der Nachhaltigkeit sowie des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes durchführen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Planen und Kalkulieren von Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen, des Personal- und Technikeinsatzes im pferdewirtschaftlichen Bereich sowie der Beratung und der Öffentlichkeitsarbeit unter Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse,

2.
Entscheiden über Art und Zeitpunkt von Maßnahmen und Arbeiten in der Pferdehaltung, beim Pferdeeinsatz, in der Pferdezucht und bei Dienstleistungen,

3.
Sicherstellen von Tierhygiene, Tiergesundheit und Seuchenprophylaxe,

4.
Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der Maßnahmen und Arbeiten in der Pferdehaltung, beim Pferdeeinsatz, in der Pferdezucht und bei Dienstleistungen unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten einschließlich des Umwelt- und Verbraucherschutzes, unter Beachtung der Anforderungen des Marktes, der Belange des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung sowie unter Beachtung des Tierwohls,

5.
Vermarkten von Pferden, Dienstleistungen und Produkten,

6.
Vorbereiten und Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung,

7.
Entwickeln von Qualitätsstandards,

8.
Durchführen der Betriebskontrolle und von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

9.
Kontrollieren, Beurteilen und Optimieren von betrieblichen Abläufen,

10.
Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie

11.
Berücksichtigen der rechtlichen Bestimmungen und Regelungen der Pferdewirtschaft.


§ 6 Struktur der Prüfung



Die Prüfung besteht aus

1.
einem Arbeitsprojekt nach § 7 sowie

2.
einer schriftlichen Prüfung nach § 8.


§ 7 Arbeitsprojekt



(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojekts soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen die komplexen Zusammenhänge der Pferdehaltung, des Pferdeeinsatzes, der Dienstleistungen, der Produktion sowie der Vermarktung bezogen auf die von ihm gewählte Fachrichtung (§ 2) zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Probleme zu erstellen und umzusetzen.

(2) Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines pferdewirtschaftlichen Unternehmens beziehen und für dessen weitere Entwicklung von Bedeutung sein.

(3) Bei der Wahl der Aufgabe für das Projekt ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2) zu Grunde zu legen. Ebenso sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.

(4) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das geplante Arbeitsprojekt in dem Unternehmen nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Unternehmen zu stellen.

(5) Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren, das Projekt vorzustellen und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die Inhalte des § 5 Absatz 2; hierbei ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2) zu beachten.

(6) Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem Prüfling ein Zeitraum von zwölf Monaten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 120 Minuten dauern.


§ 8 Schriftliche Prüfung



(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den in § 5 Absatz 2 aufgeführten Inhalten. Bei der Wahl der Aufgaben ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2) zu beachten.

(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.