(1) Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Januar 2016 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften ablegen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt vom
4. Februar 1980 (BGBl. I S. 131), die zuletzt durch Artikel
9 der Verordnung vom
21. Mai 2014 (BGBl. I S. 548) geändert worden ist, außer Kraft.