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Artikel 7 - Steueränderungsgesetz 2015 (StÄndG 2015 k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. November 2015 AO § 6, § 123, § 139c, § 249
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist, als Landesoberbehörden,".
- 2.
- § 123 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, hat der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen." - 3.
- § 139c Absatz 5a Satz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 8 werden die Wörter „oder Sitz" gestrichen.
- b)
- Die Nummern 10 und 11 werden wie folgt gefasst:
- „10.
- Datum der Eröffnung des Betriebes oder der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit,
- 11.
- Datum der Einstellung des Betriebes oder der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit,".
- 4.
- § 249 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt."
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Zitierungen von Artikel 7 Steueränderungsgesetz 2015
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 StÄndG 2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StÄndG 2015 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Bekämpfung der Korruption
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2025
Artikel 6 KorrBekG Änderung der Abgabenordnung
... der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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