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Artikel 15 - Steueränderungsgesetz 2015 (StÄndG 2015 k.a.Abk.)

Artikel 15 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes


Artikel 15 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 FeuerschStG § 11

§ 11 des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Gesamtaufkommen der entrichteten Feuerschutzsteuer wird nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt."

2.
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:

1.
zu 35 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Bruttowertschöpfung aller Wirtschaftsbereiche abzüglich der Wertschöpfung der Wirtschaftsbereiche Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, öffentliche und sonstige Dienstleister, Erziehung und Gesundheit sowie private Haushalte;

2.
zu 5 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftsbereiches Land- und Forstwirtschaft, Fischerei;

3.
zu 40 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Wohnbevölkerung zu 40 vom Hundert und den Anteilen am Bestand an Wohngebäuden zu 60 vom Hundert;

4.
zu 20 vom Hundert entsprechend den Anteilen an den Privathaushalten."

3.
Absatz 4 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 15 Steueränderungsgesetz 2015

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 StÄndG 2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StÄndG 2015 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 StÄndG 2015 Inkrafttreten
... (3) Artikel 2 tritt am 1. November 2015 in Kraft. (4) Die Artikel 3 bis 5, 12 und 15 treten am 1. Januar 2016 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
Artikel 12 StAbwGEG Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 werden die ...