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Artikel 6 - Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)

Artikel 6 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes



Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 248 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe vorangestellt:

„Teil 1 Finanzmarktstabilisierungsfonds".

b)
Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:

„Teil 2 Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung".

c)
Die Angabe zu § 3a wird wie folgt gefasst:

§ 3a Organisation und Aufgaben".

d)
Die Angabe zu § 3b wird wie folgt gefasst:

§ 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank".

e)
In der Angabe zu § 3d wird das Wort „; Verordnungsermächtigung" gestrichen.

f)
Nach der Angabe zu § 3d werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 3e Kostenerstattungen

§ 3f Umlage; umlagefähige Kosten; Umlagejahr

§ 3g Umlagepflicht; Umlagebetrag; Verteilungsschlüssel und Bemessungsgrundlage

§ 3h Entstehung, Festsetzung und Vollstreckung der Umlageforderung

§ 3i Umlagevorauszahlung

§ 3j Anrechnung der Umlagevorauszahlung

§ 3k Verordnungsermächtigung

„Teil 3 Stabilisierungsmaßnahmen".

g)
Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:

„Teil 4 Besteuerung".

h)
Nach der Angabe zu § 14d wird folgende Angabe eingefügt:

„Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften".

i)
Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe angefügt:

§ 19 Übergangsregelungen zur Umlageerhebung".

2.
Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Teil 1 Finanzmarktstabilisierungsfonds".

3.
Nach § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Teil 2 Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung".

4.
Die Überschrift zu § 3a wird wie folgt gefasst:

§ 3a Organisation und Aufgaben".

5.
§ 3b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank".

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Anstalt kann der Deutschen Bundesbank sämtliche Informationen mitteilen, die ihr im Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträgen nach den §§ 12 bis 12c des Restrukturierungsfondsgesetzes in Verbindung mit der Restrukturierungsfonds-Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und die zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Bundesbank nach dem Finanzstabilitätsgesetz erforderlich sind. Dies umfasst auch Informationen aus den Beitragsjahren 2011 bis 2014. Die Anstalt und die Deutsche Bundesbank regeln einvernehmlich die Einzelheiten von Art und Umfang der in Satz 1 genannten Informationen. Die in Absatz 1 genannten Personen sind insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit."

6.
§ 3d wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „; Verordnungsermächtigung" gestrichen.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 2 bis 4" durch die Wörter „nachfolgenden Absätze" ersetzt.

c)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die Anstalt kann, unbeschadet der Möglichkeit, Auslagen und Gebühren zu erheben, die Erstattung der im Rahmen ihrer Aufgaben entstehenden Kosten nach Maßgabe des § 3e verlangen. Kosten der Anstalt, die nicht bereits durch Einnahmen nach Satz 1 oder sonstige Einnahmen gedeckt sind, werden nach Maßgabe der §§ 3f bis 3j umgelegt.

(3) Erhebt die Anstalt für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung Gebühren und Auslagen, so kann sie abweichend von § 15 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes auch dann die Zahlung eines Vorschusses oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen verlangen, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nicht auf Antrag zu erbringen ist. Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden."

d)
Die Absätze 4 bis 8 werden aufgehoben.

7.
Nach § 3d werden die folgenden §§ 3e bis 3k eingefügt:

§ 3e Kostenerstattungen

(1) Die Kosten, die der Anstalt für Maßnahmen in Ausübung ihrer gesetzlichen Ermächtigung nach den §§ 6 bis 8a sowie nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfondsgesetz, § 20 Absatz 2 bis 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 entstehen, kann diese von den jeweiligen Adressaten, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 3k erstattet verlangen. Dies gilt insbesondere gegenüber

1.
Unternehmen des Finanzsektors, welche Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 6 bis 8a beantragen oder beantragt haben, auch in Bezug auf Kosten im Zusammenhang mit der Beendigung, Umstrukturierung, Refinanzierung, Übertragung, Veräußerung oder Änderung bezüglich einer zum Zwecke der Rekapitalisierung erworbenen Beteiligung des Fonds nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,

2.
Abwicklungsanstalten in Bezug auf Koordinations- und Überwachungstätigkeiten,

3.
Instituten im Sinne von § 2 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes für Abwicklungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes.

(2) Die Anstalt kann die Erstattung von Kosten ebenfalls von demjenigen verlangen, der die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen hat.

(3) Die Höhe der Kostenerstattung nach Absatz 1 wird von Amts wegen schriftlich oder elektronisch durch Verwaltungsakt festgesetzt. Die Festsetzung von Kostenerstattungen kann zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen wurde, ist die Kostenerstattung abweichend von Satz 1 nach Maßgabe dieser Verpflichtungserklärung oder dieses Vertrages zu verlangen.

§ 3f Umlage; umlagefähige Kosten; Umlagejahr

(1) Soweit die Kosten der Anstalt, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfondsgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 anfallen, nicht bereits durch Einnahmen, die mit diesen Aufgaben in Zusammenhang stehen, gedeckt sind, sind sie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, der §§ 3g bis 3j sowie nach Maßgabe der nach § 3k erlassenen Rechtsverordnung umzulegen.

(2) Die Anstalt hat als anfallende Kosten im Sinne des Absatzes 1 die Ausgaben eines Haushaltsjahres, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben stehen, einschließlich des entsprechenden Kostenanteils an den Gemeinkosten der Anstalt im Sinne der Verordnung nach § 3k getrennt von den übrigen Kosten zu ermitteln.

(3) Von den gemäß Absatz 2 ermittelten Kosten sind diejenigen Kosten umlagefähig, die nach Abzug der im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben stehenden Einnahmen und unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehenden Fehlbeträge, nicht eingegangenen Beträge und Überschüsse der Vorjahre verbleiben. Bußgelder bleiben unberücksichtigt.

(4) Umlagejahr im Sinne dieses Gesetzes ist das Haushaltsjahr.

§ 3g Umlagepflicht; Umlagebetrag; Verteilungsschlüssel und Bemessungsgrundlage

(1) Umlagepflichtig sind Institute im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes. Die Umlagepflicht eines Instituts endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des Instituts erlischt oder aufgehoben wird.

(2) Der Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der für ein umlagepflichtiges Institut ermittelt wird.

(3) Der Umlagebetrag wird nach einem jährlich zu ermittelnden Verteilungsschlüssel bemessen. Der Verteilungsschlüssel in einem Umlagejahr bestimmt sich für das einzelne umlagepflichtige Institut jeweils nach dem Verhältnis der Höhe des Jahresbeitrags, den das Institut nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes im Umlagejahr an den Restrukturierungsfonds zu leisten hat, zur Gesamtsumme der Jahresbeiträge, den alle nach § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Institute im Umlagejahr zu leisten haben.

§ 3h Entstehung, Festsetzung und Vollstreckung der Umlageforderung

(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Umlagejahres, für das das Institut umlagepflichtig ist.

(2) Auf Grundlage der vom Leitungsausschuss für das jeweilige Umlagejahr aufgestellten Haushaltsrechnung nach Maßgabe der Satzung der Anstalt (§ 3a Absatz 6) hat die Anstalt für jedes umlagepflichtige Institut den von diesem zu entrichtenden Umlagebetrag zu ermitteln.

(3) Die Anstalt hat den Umlagebetrag schriftlich oder elektronisch festzusetzen, nachdem er nach Absatz 2 ermittelt worden ist. Der Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden. Eine vorherige Anhörung der Umlagepflichtigen ist nicht erforderlich.

(4) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Anstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(5) Aus den Umlagebescheiden der Anstalt findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Anstalt. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Umlagebescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 3i Umlagevorauszahlung

(1) Die Anstalt kann eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines Umlagejahres festsetzen. Der Festsetzung sind die bereits entstandenen und noch zu erwartenden Ausgaben des Jahres, das dem Umlagejahr vorausgegangen ist, zugrunde zu legen. Ist zum Zeitpunkt der Festsetzung absehbar, dass die Ausgaben des Umlagejahres die Ausgaben des Jahres, das dem Umlagejahr vorausgegangen ist, über- oder unterschreiten werden, so ist dies bei der Festsetzung der Vorauszahlung entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Vorauszahlungspflichtig sind diejenigen Institute, die in dem Jahr, das dem Umlagejahr vorausgegangen ist, umlagepflichtig waren. Die Vorauszahlungspflicht besteht nicht, wenn das betreffende Institut vor dem 1. Dezember des dem Umlagejahr vorausgegangenen Jahres nachweist, dass es im Umlagejahr, für das die Vorauszahlung festgesetzt wird, nicht mehr umlagepflichtig sein wird. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, hat das vorauszahlungspflichtige Institut die Vorauszahlung auch dann zu leisten, wenn es im Umlagejahr nicht mehr umlagepflichtig sein wird.

(3) Die Verteilung der Vorauszahlungen, die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist auf der Grundlage des Verteilungsschlüssels des Jahres, das dem Umlagejahr vorausgegangen ist, nach Maßgabe des § 3g Absatz 3 zu ermitteln. Dabei werden die Jahresbeiträge derjenigen Institute, die den Nachweis des Nichtbestehens der Vorauszahlungspflicht gemäß Absatz 2 Satz 2 fristgerecht erbracht haben, bei der Ermittlung der Gesamtsumme der Jahresbeiträge, die im dem Umlagejahr vorausgegangenen Jahr festgesetzt wurden, nicht berücksichtigt.

(4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevorauszahlung wird nach der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Vorauszahlungspflichtigen am 15. Januar des Umlagejahres fällig, wenn nicht die Anstalt im Einzelfall einen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann die Anstalt für das laufende Umlagejahr nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen. Für den nach Satz 1 festgesetzten Vorauszahlungsbetrag hat die Anstalt den Zeitpunkt der Fälligkeit zu bestimmen.

(6) Für die Vorauszahlungsbescheide der Anstalt gilt § 3h Absatz 5 und 6 entsprechend.

§ 3j Anrechnung der Umlagevorauszahlung

(1) Die geleistete Umlagevorauszahlung ist dem umlagepflichtigen Institut bei der Festsetzung des Umlagebetrages für das betreffende Umlagejahr anzurechnen.

(2) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, so ist dieser vom Umlagepflichtigen zu entrichten. Der Fehlbetrag wird mit der Bekanntgabe der Festsetzung des Umlagebetrages und des Fehlbetrages an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Anstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(3) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag oder ist die Vorauszahlung von einem nicht Umlagepflichtigen geleistet worden, ist die Überzahlung zu erstatten.

(4) Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen im Sinne des Absatzes 3 verjähren, wenn sie nicht bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr geltend gemacht werden, in dem die Festsetzung des Umlagebetrages oder die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides unanfechtbar geworden ist.

§ 3k Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über

1.
Kostenerstattung und Kostenerstattungsverfahren nach § 3e sowie die Zahlungspflichtigen im Sinne des § 3d;

2.
die Festsetzung und Erhebung der Umlage, die Ermittlung der umlagefähigen Kosten, die Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre, den Verteilungsschlüssel, die Bemessungsgrundlage, die Mindestumlage, die Fälligkeit der Umlage, die Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen, die Säumniszuschläge, die Beitreibung, die Stundung und den Erlass der Umlage, die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung, die Erstattung überzahlter Umlagebeträge;

3.
sonstige Regelungen, die zur Sicherstellung des Zwecks dieses Gesetzes nach Maßgabe der §§ 3d bis 3j erforderlich sind.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.

(3) In der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist."

8.
Nach § 3k wird folgende Überschrift eingefügt:

„Teil 3 Stabilisierungsmaßnahmen".

9.
§ 4 Absatz 1a Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.

10.
Nach § 13 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Teil 4 Besteuerung".

11.
Nach § 14d wird folgende Überschrift eingefügt:

„Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften".

12.
Folgender § 19 wird angefügt:

§ 19 Übergangsregelungen zur Umlageerhebung

(1) Für das Umlagejahr 2015 gelten die §§ 3i und 3j mit folgenden Maßgaben:

1.
der Festsetzung der Vorauszahlung für das Umlagejahr 2015 sind die bereits entstandenen und noch zu erwartenden Ausgaben des Umlagejahres 2015 zugrunde zu legen;

2.
vorauszahlungspflichtig sind diejenigen Institute, die im Umlagejahr 2015 gemäß § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtig sind und

a)
die als bedeutend gelten gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder

b)
für die die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 beschlossen hat, sämtliche einschlägigen Befugnisse unmittelbar auszuüben;

3.
die Verteilung der Kosten, die auf die vorauszahlungspflichtigen Institute nach Nummer 2 umzulegen sind, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Bilanzsumme des einzelnen vorauszahlungspflichtigen Instituts zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Vorauszahlungspflichtigen nach Nummer 2; maßgebend ist der letzte festgestellte Jahresabschluss des jeweiligen Instituts, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift verfügbar ist; die Anstalt kann die Vorlage des letzten festgestellten Jahresabschlusses von dem jeweiligen Institut verlangen;

4.
die festgesetzte Vorauszahlung für das Umlagejahr 2015 wird nach der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Vorauszahlungspflichtigen am 15. November 2015 fällig, wenn nicht die Anstalt im Einzelfall einen anderen Zeitpunkt bestimmt;

5.
§ 3i gilt mit der Maßgabe, dass die Überzahlung mit einem Zinssatz in Höhe des Festsatzes oder des Mindestbietungssatzes für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank zu verzinsen ist.

(2) Für das Umlagejahr 2016 gelten die §§ 3i und 3j mit der Maßgabe, dass die festgesetzte Umlagevorauszahlung nach der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Vorauszahlungspflichtigen am 15. Juni 2016 fällig wird, wenn nicht die Anstalt im Einzelfall einen anderen Zeitpunkt bestimmt."



 

Zitierungen von Artikel 6 AbwMechG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 AbwMechG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbwMechG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Haushaltsgesetz 2017
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3016
§ 12 HG 2017 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung
... vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist. Mit dem ...

Verordnung über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als nationale Abwicklungsbehörde
V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1928
Eingangsformel FMSAKostVEV
... 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, von denen § 3k Absatz 1 und 3 durch Artikel 6 Nummer 7 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) eingefügt und § 3a Absatz 6 ...

Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019
Eingangsformel FMStANeuOV
... § 3a Absatz 6 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, von denen § 3k durch Artikel 6 Nummer 7 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864 ) eingefügt und § 3a Absatz 6 Satz 2 durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe f Doppelbuchstabe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 1 FMSANeuOG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...