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Artikel 8 - Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)

Artikel 8 Änderung des Einlagensicherungsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. November 2015 EinSiG § 17

§ 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) wird wie folgt gefasst:

 
„(4) Zur Feststellung der erforderlichen Zielausstattung nach Absatz 2 sowie nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) melden die CRR-Kreditinstitute dem Einlagensicherungssystem, dem sie angehören, bis zum 15. Januar jeden Jahres die Höhe der bei ihnen vorhandenen nach § 8 Absatz 1 gedeckten Einlagen zum Stand vom 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des Vorjahres. Die Einlagensicherungssysteme legen die Berechnung - auf Quartalsbasis - des durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen aller ihnen angeschlossenen CRR-Kreditinstitute der Abwicklungsbehörde bis zum 31. Januar jeden Jahres vor. Die zusammengefassten Meldungen der CRR-Kreditinstitute geben die Einlagensicherungssysteme bis zum 31. Januar jeden Jahres an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank weiter."

 
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Zitierungen von Artikel 8 AbwMechG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 AbwMechG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbwMechG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 24 2. FiMaNoG Folgeänderungen
... 3 Satz 2 Nummer 1 des Einlagensicherungsgesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird die Angabe ...