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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung (1. AGebVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. November 2015 AGebV § 10, § 12, Anlage 1, Anlage 2

Die Allgemeine Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130) wird wie folgt geändert:

1.
In § 10 Absatz 4 wird nach dem Wort „des" das Wort „jeweiligen" eingefügt.

2.
In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „9,60" durch die Angabe „9,95" ersetzt.

3.
Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)

Teil A Allgemeine pauschale Stundensätze (Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)


Kostenblock Stundensatz
in Euro
Abschnitt 1
Personaleinzel- und Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,73 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden.
einfacher Dienst 45,58
mittlerer Dienst 52,78
gehobener Dienst 65,11
höherer Dienst 82,10
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,57 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden.
einfacher Dienst 35,07
mittlerer Dienst 40,60
gehobener Dienst 50,09
höherer Dienst 63,16
Abschnitt 2
Personaleinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden.
einfacher Dienst 34,60
mittlerer Dienst 41,80
gehobener Dienst 54,13
höherer Dienst 71,12
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,18 Euro gekürzt werden.
einfacher Dienst 26,62
mittlerer Dienst 32,15
gehobener Dienst 41,64
höherer Dienst 54,71
Abschnitt 3
Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,50 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden.
 10,98
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,39 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden.
 8,45


 
Teil B Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze


KostenblockZweckbestimmungKosten für den Bund
pro Jahr in Euro
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 Bruttobezüge A 2 24.101
A 3 25.497
A 4 31.950
A 5 32.319
A 6 33.292
einfacher Dienst A 2 bis A 6 32.503
A 6 29.698
A 7 33.851
A 8 38.499
A 9 42.613
A 9 + Zulage 45.970
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage 39.601
A 9 37.199
A 10 45.567
A 11 50.798
A 12 55.478
A 13 62.088
A 13 + Zulage 66.187
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage 49.489
A 13 57.288
A 14 65.029
A 15 74.562
A 16 83.644
höherer Dienst A 13 bis A 16 67.771
1.1.2 Versorgung
% von 1.1.1
einfacher Dienst 27,9 9.068
mittlerer Dienst 27,9 11.048
gehobener Dienst 29,3 14.500
höherer Dienst 36,9 25.007
1.1.3 Personalnebenkosten
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften 1.950
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich
Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften
100
Trennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugs-
kostenvergütungen
300
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.2.1 Bruttobezüge E 2 29.817
E 2 (übertarifliche Bezahlung) 30.512
E 3 31.660
E 4 33.161
einfacher Dienst E 2 bis E 4 31.512
E 5 34.640
E 636.755
E 739.874
E 839.922
E 9 A 43.542
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 A 37.950
E 9 B 45.691
E 10 49.463
E 11 55.582
E 12 63.907
gehobener Dienst E 9 B bis E 12 52.408
E 13 52.307
E 14 65.651
E 15 75.841
E 15 (übertarifliche Bezahlung) 90.276
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung) 60.498
1.2.2 Arbeitgeberanteil Sozial-
versicherung
E 2 8.550
E 2 (übertarifliche Bezahlung) 9.207
E 3 9.114
E 4 9.922
einfacher Dienst E 2 bis E 4 9.099
E 5 10.005
E 610.991
E 712.015
E 812.098
E 9 A 13.443
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 A 11.343
E 9 B 13.449
E 10 14.432
E 11 16.178
E 12 18.083
gehobener Dienst E 9 B bis E 12 15.227
E 13 14.377
E 14 17.134
E 15 18.548
E 15 (übertarifliche Bezahlung) 20.826
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung) 16.018
1.2.3 Personalnebenkosten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich
Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften
100
Unfallversicherung Bund und Bahn 250
Trennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugs-
kostenvergütungen
300
2. Sacheinzelkosten
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben 4.680
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte,
Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige
Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und der-
gleichen
Mieten und Pachten
Aus- und Fortbildung
Dienstreisen
Sachverständige
2.2 Investitionen 2.390
kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger als
2 Mio. Euro pro Baumaßnahme)
Erwerb von Fahrzeugen
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Aus-
rüstungsgegenständen sowie Software im Bereich In-
formationstechnik
Erwerb von sonstigen Geräten, Ausstattungs- und Aus-
rüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke
2.3 Büroräume 7.100
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem ein-
heitlichen Liegenschaftsmanagement
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 - 4 %
3. Gemeinkosten
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten 30 %
4. Personalzahl
Bundesbedienstete  
4.1 Köpfe  164.112
 Beamtinnen und Beamte 100.970
 Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer
63.142
4.2 Vollzeitäquivalente  155.289
 Beamtinnen und Beamte 96.935
 Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer
58.354
5. Arbeitsleistung
Arbeitsstundenpro Jahr  
 Beamtinnen und Beamte 1.644
 Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer
1.560".


4.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 1.2.1 und 1.2.2 werden jeweils in Spalte 2 nach der Angabe „E 8" die Angaben „E 9" bis „gehobener Dienst E 9 bis E 12" durch die folgenden Angaben ersetzt:

Zweckbestimmung
„E 9 A
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 A
E 9 B
E 10
E 11
E 12
gehobener Dienst E 9 B bis E 12".


 
b)
In Nummer 1.2.3 werden in Spalte 2 in der zweiten Zeile die Wörter „Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

c)
Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„4. Personalzahl
Bundesbedienstete  
4.1 Köpfe   
 Beamtinnen und Beamte  
 Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer
 
4.2 Vollzeitäquivalente   
 Beamtinnen und Beamte  
 Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer
 
5. Arbeitsleistung
Arbeitsstundenpro Jahr  
 Beamtinnen und Beamte  
 Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer".
 




 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. AGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. AGebVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung
V. v. 22.09.2016 BGBl. I S. 2162
Artikel 1 2. AGebVÄndV Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung
... Allgemeine Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1888) geändert worden ist, wird wie folgt ...