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Änderung § 21e LuftVO vom 07.04.2017
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§ 21e LuftVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.04.2017 geltenden Fassung | § 21e LuftVO n.F. (neue Fassung) in der am 07.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 683 |
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(Text alte Fassung) § 21e (neu) | (Text neue Fassung)§ 21e Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen |
(1) 1 Die Bescheinigung gemäß § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 für Flugmodelle wird von einem sachkundigen Benannten eines nach den §§ 1 oder 4a der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden beauftragten Luftsportverbandes oder eines von ihm beauftragten Vereins nach einer Einweisung erteilt. 2 Die Bescheinigung gilt fünf Jahre. 3 Die beauftragten Luftsportverbände legen die Vorgaben für das Verfahren der Erteilung der Bescheinigung fest. (2) 1 Der Bewerber muss das 14. Lebensjahr vollendet haben. 2 Bei Minderjährigkeit ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen. |
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