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Änderung § 21e LuftVO vom 07.04.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 21e LuftVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.04.2017 geltenden Fassung
§ 21e LuftVO n.F. (neue Fassung)
in der am 07.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 683
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 21e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21e Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Bescheinigung gemäß § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 für Flugmodelle wird von einem sachkundigen Benannten eines nach den §§ 1 oder 4a der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden beauftragten Luftsportverbandes oder eines von ihm beauftragten Vereins nach einer Einweisung erteilt. 2 Die Bescheinigung gilt fünf Jahre. 3 Die beauftragten Luftsportverbände legen die Vorgaben für das Verfahren der Erteilung der Bescheinigung fest.

(2) 1 Der Bewerber muss das 14. Lebensjahr vollendet haben. 2 Bei Minderjährigkeit ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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