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Synopse aller Änderungen der LuftVO am 26.07.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Juli 2024 durch Artikel 2 der AVALuftfV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LuftVO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LuftVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2024 geltenden Fassung
LuftVO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Maßeinheiten
    § 3 Zuständige Behörde nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
Abschnitt 2 Luftfahrtpersonal
    § 4 Körperliche und geistige Beeinträchtigungen
    § 5 Lärm
    § 6 Mitführung von Urkunden und Ausweisen
Abschnitt 3 Besondere Meldepflichten
    § 7 Meldung von Unfällen und Störungen
    § 8 Startverbote
    § 9 Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen
    § 10 Register für sicherheitsrelevante Ereignisse
Abschnitt 4 Allgemeine Verkehrsregeln
    § 11 Abweichung von Höchstgeschwindigkeiten
    § 12 Zuständige Behörde nach Anhang SERA.3210 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
    § 13 Abwerfen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen
    § 14 Kunstflüge
    § 15 Schlepp- und Reklameflüge
Abschnitt 5 Nutzung des Luftraums
    § 16 Luftraumordnung
    § 17 Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen
    § 18 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen
    § 19 Verbotene Nutzung des Luftraums
    § 20 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
    § 21 Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle
Abschnitt 5a Betrieb von unbemannten Fluggeräten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 21a Zuständige Behörden in der Betriebskategorie „offen" nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
(Text neue Fassung)

    § 21a Verfahren und zuständige Behörden in der Betriebskategorie „offen" nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
    § 21b Zuständige Behörden für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „speziell" nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
    § 21c Zuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig" nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947; Verkehrsvorschriften
    § 21d Zuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 durch Betreiber aus Drittländern
    § 21e Benannte und anerkannte Stellen
    § 21f Regelungen für den Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
    § 21g Regelungen für die Erteilung einer Genehmigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 an Luftsportverbände
    § 21h Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
    § 21i Erteilung einer Genehmigung
    § 21j Ausweisung und Veröffentlichung geografischer Gebiete nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
    § 21k Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Abschnitt 6 Flugplatzverkehr
    § 22 Regelung des Flugplatzverkehrs
    § 23 Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung
    § 24 Flugbetrieb mit Flugzeugen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen
    § 25 Besondere Regelungen für den Flugbetrieb auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle
    § 26 Beschränkungen der Starts und Landungen von Flugzeugen mit Strahltriebwerken
Abschnitt 7 Flugvorbereitung
    § 27 Prüfung der Flugvorbereitung und der vorgeschriebenen Ausweise
    § 28 Festlegung des Flugplans
Abschnitt 8 Flug
    § 29 Festlegungen im Funkverkehr
    § 30 Standortmeldungen
    § 31 Flugverkehrskontrollfreigabe
    § 32 Start- und Landemeldung
    § 33 Flugverfahren
Abschnitt 9 Sichtflugregeln
    § 34 Genehmigung von Flügen oberhalb der Flugfläche 195
    § 35 Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen nach Sichtflugregeln
    § 36 Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht
    § 37 Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Sichtflugregeln
    § 38 Überschallflüge nach Sichtflugregeln
    § 39 Allgemeingenehmigung für Such- und Rettungsflüge
    § 40 Mindestsichtwetterbedingungen in den Lufträumen der Klassen F und G
Abschnitt 10 Instrumentenflugregeln
    § 41 Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen nach Instrumentenflugregeln
    § 42 Abbruch von Landeanflügen
Abschnitt 11 Bußgeld- und Schlussvorschriften
    § 43 Bekanntmachung in den Nachrichten für Luftfahrer
    § 44 Ordnungswidrigkeiten
    Anlage 1 (zu § 9 Absatz 2) Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen bei Betrieb, Instandhaltung und Herstellung von Luftfahrzeugen
    Anlage 2 (zu § 9 Absatz 2) Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen im Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten
    Anlage 3 (zu § 18 Absatz 4) Bauliche Anforderungen an Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse nach § 18 Absatz 4
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21a Zuständige Behörden in der Betriebskategorie „offen" nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947




§ 21a Verfahren und zuständige Behörden in der Betriebskategorie „offen" nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947


(1) Zuständige Behörde in der Betriebskategorie 'offen' für die Durchführung von Prüfungen und die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist das Luftfahrt-Bundesamt.

(2) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Voraussetzungen und Verfahren nach Absatz 1 fest. 2 Dabei stellt es insbesondere sicher, dass nur solche Personen zu einer Prüfung für den Erwerb der in Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Punkt UAS. 3 OPEN.030 Nummer 2 Buchstabe c in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 genannten Bescheinigung zugelassen werden, die der zuständigen Stelle vor der Prüfung ein gültiges Identitätsdokument und bei Minderjährigkeit zusätzlich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Teilnahme an der Prüfung vorgelegt haben.

(3) Für die Aufsicht über den Betrieb unbemannter Fluggeräte in der Betriebskategorie 'offen' nach Artikel 4 in Verbindung mit Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes zuständig.

vorherige Änderung

 


(4) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt kann folgende Verwaltungsakte vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen:

1. Ausstellung und Verlängerung oder Änderung einer Bescheinigung zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 4 Buchstabe b in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947,

2. Gebührenbescheide für die in Nummer 1 genannte Ausstellung und Verlängerung oder Änderung einer Bescheinigung.

2 Fernpiloten haben das Recht auf Darlegung des eigenen Standpunktes und das Recht auf Entscheidung durch einen Amtsträger. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn ein Fernpilot Rechte nach Satz 2 geltend macht oder wenn aus anderen Gründen Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. 4 Setzt das Luftfahrt-Bundesamt automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, so muss es Angaben des Fernpiloten berücksichtigen, die für den Einzelfall bedeutsam sind und im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.