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Synopse aller Änderungen der LuftVO am 01.01.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 31 der BEV 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LuftVO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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LuftVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | LuftVO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 31 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Maßeinheiten § 3 Zuständige Behörde nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 Abschnitt 2 Luftfahrtpersonal § 4 Körperliche und geistige Beeinträchtigungen § 5 Lärm § 6 Mitführung von Urkunden und Ausweisen Abschnitt 3 Besondere Meldepflichten § 7 Meldung von Unfällen und Störungen § 8 Startverbote § 9 Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen § 10 Register für sicherheitsrelevante Ereignisse Abschnitt 4 Allgemeine Verkehrsregeln § 11 Abweichung von Höchstgeschwindigkeiten § 12 Zuständige Behörde nach Anhang SERA.3210 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 § 13 Abwerfen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen § 14 Kunstflüge § 15 Schlepp- und Reklameflüge Abschnitt 5 Nutzung des Luftraums § 16 Luftraumordnung § 17 Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen § 18 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen § 19 Verbotene Nutzung des Luftraums § 20 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums § 21 Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle Abschnitt 5a Betrieb von unbemannten Fluggeräten § 21a Verfahren und zuständige Behörden in der Betriebskategorie „offen" nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 § 21b Zuständige Behörden für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „speziell" nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 § 21c Zuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig" nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947; Verkehrsvorschriften § 21d Zuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 durch Betreiber aus Drittländern § 21e Benannte und anerkannte Stellen § 21f Regelungen für den Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 § 21g Regelungen für die Erteilung einer Genehmigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 an Luftsportverbände § 21h Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 § 21i Erteilung einer Genehmigung § 21j Ausweisung und Veröffentlichung geografischer Gebiete nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 § 21k Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben Abschnitt 6 Flugplatzverkehr § 22 Regelung des Flugplatzverkehrs § 23 Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung | |
(Text alte Fassung) § 24 Flugbetrieb mit Flugzeugen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen | (Text neue Fassung) § 24 (aufgehoben) |
§ 25 Besondere Regelungen für den Flugbetrieb auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle § 26 Beschränkungen der Starts und Landungen von Flugzeugen mit Strahltriebwerken Abschnitt 7 Flugvorbereitung § 27 Prüfung der Flugvorbereitung und der vorgeschriebenen Ausweise § 28 Festlegung des Flugplans Abschnitt 8 Flug § 29 Festlegungen im Funkverkehr § 30 Standortmeldungen § 31 Flugverkehrskontrollfreigabe § 32 Start- und Landemeldung § 33 Flugverfahren Abschnitt 9 Sichtflugregeln § 34 Genehmigung von Flügen oberhalb der Flugfläche 195 § 35 Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen nach Sichtflugregeln § 36 Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht § 37 Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Sichtflugregeln § 38 Überschallflüge nach Sichtflugregeln § 39 Allgemeingenehmigung für Such- und Rettungsflüge § 40 Mindestsichtwetterbedingungen in den Lufträumen der Klassen F und G Abschnitt 10 Instrumentenflugregeln § 41 Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen nach Instrumentenflugregeln § 42 Abbruch von Landeanflügen Abschnitt 11 Bußgeld- und Schlussvorschriften § 43 Bekanntmachung in den Nachrichten für Luftfahrer § 44 Ordnungswidrigkeiten Anlage 1 (zu § 9 Absatz 2) Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen bei Betrieb, Instandhaltung und Herstellung von Luftfahrzeugen Anlage 2 (zu § 9 Absatz 2) Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen im Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten Anlage 3 (zu § 18 Absatz 4) Bauliche Anforderungen an Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse nach § 18 Absatz 4 | |
§ 24 Flugbetrieb mit Flugzeugen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen | § 24 (aufgehoben) |
(1) Der Luftfahrzeugführer eines Flugzeugs mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 14.000 Kilogramm darf bei Flügen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur starten oder landen, wenn 1. für den Start Instrumentenabflugverfahren und für die Landung Instrumentenanflugverfahren festgelegt sind und 2. eine Flugverkehrskontrolle vorhanden ist. (2) 1 Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann für einzelne Flüge Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu erwarten ist. 2 Die Ausnahmen können eingeschränkt, befristet oder mit Auflagen verbunden werden. | |
§ 44 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 eine festgelegte Maßeinheit nicht verwendet, 2. entgegen § 4 Satz 1 ein Luftfahrzeug führt oder als anderes Besatzungsmitglied tätig wird, 3. entgegen § 5 einen Lärm bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht, der stärker ist, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung unvermeidbar erfordert, 4. einer Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 über die Meldung von Unfällen oder Störungen zuwiderhandelt, 5. entgegen § 11 Absatz 1 eine Geschwindigkeitsbegrenzung nicht einhält, 6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 einen Gegenstand oder sonstigen Stoff abwirft oder ablässt, 7. einer Vorschrift des § 14 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 über Kunstflüge zuwiderhandelt, 8. ohne Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder entgegen Absatz 5 einen Schlepp- oder Reklameflug ausführt, 9. einer vollziehbaren Auflage nach § 15 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt, 10. entgegen § 16 Absatz 3 einen Flug nach Sicht- oder Instrumentenflugregeln ausführt, 11. einer vollziehbaren Auflage nach § 17 Absatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt, 12. ohne Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 startet oder landet, 13. entgegen § 19 Absatz 1 einen Luftraum nutzt, 14. ohne Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 Satz 1 einen Luftraum nutzt, 15. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 ein Halteseil nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kenntlich macht, 16. einer vollziehbaren Auflage nach § 20 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt, 17. entgegen § 21 Absatz 1 eine Flugverkehrskontrollfreigabe nicht einholt, 17a. entgegen § 21f Absatz 2 Satz 2 ein Flugmodell betreibt, 17b. entgegen § 21f Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung nicht mitführt, 17c. ohne Erlaubnis nach § 21f Absatz 3 ein Flugmodell betreibt, 17d. entgegen § 21h Absatz 3 und 4 ein unbemanntes Fluggerät betreibt, 17e. einer mit einer Genehmigung nach § 21i Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 18. ohne Genehmigung nach § 22 Absatz 2 Satz 2 in eine Flugplatzverkehrszone einfliegt oder aus ihr ausfliegt, 19. einer Vorschrift des § 23 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 8 oder 9 über den Flugbetrieb auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung zuwiderhandelt, | |
20. entgegen § 24 Absatz 1 auf einem Flugplatz startet oder landet, | 20. (aufgehoben) |
21. ohne Erlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 auf einem Rollfeld verkehrt, 22. einer Vorschrift des § 26 Absatz 1 über Beschränkungen der Starts oder Landungen zuwiderhandelt, 23. entgegen § 26 Absatz 4 eine Bescheinigung nicht mitführt, 24. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 2 ein festgelegtes Verfahren nicht anwendet, 25. entgegen § 31 Absatz 1 eine Flugverkehrskontrollfreigabe nicht einholt, 26. ohne Erlaubnis nach § 31 Absatz 3 Satz 1 einen Flug durchführt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 31 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt, 27. einer Vorschrift des § 31 Absatz 4 Satz 1 oder 3 über die Flugverkehrskontrollfreigabe zuwiderhandelt, 28. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Startmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 29. entgegen § 33 Absatz 1 ein vorgeschriebenes Flugverfahren nicht befolgt, 30. einer Vorschrift des § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 41 Absatz 2 oder 3 über die Höhenmessereinstellung zuwiderhandelt, 31. einer Vorschrift des § 36 Absatz 1 oder 2 Satz 1 über Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht zuwiderhandelt, 32. einer Vorschrift des § 37 Absatz 1 Satz 2 über Verpflichtungen bei Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe zuwiderhandelt, 33. entgegen § 37 Absatz 2 eine Brücke oder ähnlichen Bau, eine Freileitung oder Antenne unterfliegt oder 34. einer vollziehbaren Auflage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013, S. 38) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Anhang SERA.2010 Buchstabe a ein Steuerorgan eines Luftfahrzeugs bedient, 2. einer Vorschrift des Anhangs SERA.2010 Buchstabe b über die Flugvorbereitung zuwiderhandelt, 3. entgegen Anhang SERA.2020 Satz 1 eine Funktion des sicherheitsrelevanten Personals ausübt, 4. entgegen Anhang SERA.3101 ein Luftfahrzeug betreibt, 5. entgegen Anhang SERA.3105 Satz 2 in Verbindung mit Anhang SERA.5005 Buchstabe f eine Mindesthöhe für Flüge nach Sichtflugregeln unterschreitet, 6. entgegen Anhang SERA.3105 in Verbindung mit Anhang SERA.5015 Buchstabe b eine Mindesthöhe für Flüge nach Instrumentenflugregeln unterschreitet, 7. einer Vorschrift des Anhangs SERA.3210 Buchstabe a, b oder d Nummer 1, 2, 3 oder 4 Ziffer iii oder iv über Ausweichregeln zuwiderhandelt, 8. entgegen Anhang SERA.3210 Buchstabe c Nummer 1 nicht nach rechts ausweicht, 9. einer Vorschrift des Anhangs SERA.3215 Buchstabe a, b, c oder d über die von Luftfahrzeugen zu führenden Lichter zuwiderhandelt, 10. einer Vorschrift des Anhangs SERA.3220 über Flüge unter angenommenen Instrumentenflugbedingungen zuwiderhandelt, 11. einer Vorschrift des Anhangs SERA.3225 über den Flugbetrieb auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung zuwiderhandelt, 12. einer Vorschrift des Anhangs SERA.3230 Buchstabe a Nummer 1, 2, 3 oder 4 über den Betrieb auf dem Wasser zuwiderhandelt, 13. einer Vorschrift des Anhangs SERA.3301 Buchstabe a über Signale und Zeichen in Verbindung mit Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zuwiderhandelt, 14. entgegen Anhang SERA.3401 Buchstabe a die koordinierte Weltzeit nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet, 15. entgegen Anhang SERA.4001 Buchstabe b, c oder d einen Flugplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 16. entgegen Anhang SERA.4020 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Buchstabe c, eine Landemeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 17. entgegen Anhang SERA.5001 einen Abstand von Wolken nicht einhält, 18. einer Vorschrift des Anhangs SERA.5005 Buchstabe a, b, f oder i über Sichtflugregeln zuwiderhandelt, 19. ohne Genehmigung nach Anhang SERA.5005 Buchstabe d einen Flug nach Sichtflugregeln durchführt, 20. ohne Genehmigung nach Anhang SERA.5010 Satz 1 einen Sonderflug nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen durchführt, 21. entgegen Anhang SERA.5015 Buchstabe c Nummer 1 eine Unterrichtung oder Übermittlung von Änderungen nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 22. einer Vorschrift des Anhangs SERA.5020 Buchstabe b über Regeln für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum zuwiderhandelt, 23. entgegen Anhang SERA.6001 Buchstabe a, b, c oder d, jeweils in Verbindung mit Anhang SERA.8015 Buchstabe b Nummer 1, 2, 3 oder 5 oder Buchstabe d eine Flugverkehrskontrollfreigabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einholt, 24. entgegen Anhang SERA.8025 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 25. entgegen Anhang SERA.8035 Buchstabe a eine Hörbereitschaft nicht aufrechterhält oder eine Zweiweg-Funkverbindung nicht herstellt oder 26. entgegen Anhang SERA.12001 in Verbindung mit Anhang SERA.12005, SERA.12010 oder SERA.12015 eine Luftfahrzeugbeobachtung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig meldet. |
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