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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes (HHGuBVFGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Häftlingshilfegesetzes
Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 127 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus werden ihr hierfür im Jahr 2015 2 Millionen Euro und im Jahr 2016 13,5 Millionen Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt." - 2.
- In § 18 Satz 3 werden im Hauptsatz nach den Wörtern „als Einkommen" die Wörter „und als Vermögen" eingefügt.
- 3.
- Dem § 18 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Antrag auf Leistungen nach Satz 1 kann letztmalig bis zum 30. Juni 2016 gestellt werden." - 4.
- Dem § 22 wird folgender Absatz 6 angefügt:„(6) Der Stiftungsrat wird ermächtigt, die Entscheidung über Anträge teilweise auf den Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter zu übertragen. Über die Ablehnung eines Antrags entscheidet stets der Bewilligungsausschuss."
- 5.
- Dem § 23 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses; dieser vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist." - 6.
- In § 23 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „muß" durch die Wörter „sowie sein Stellvertreter müssen" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 HHGuBVFGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HHGuBVFGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 9 SozERG Änderung des Häftlingshilfegesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt ...
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