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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Fischetikettierungsverordnung (1. FischEtikettVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 ändert mWv. 12. November 2015 FischEtikettV § 1, § 2, § 2a (neu), § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10
Die Fischetikettierungsverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3363), die durch Artikel 3 § 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Verordnungen der Organe der Europäischen Union über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur hinsichtlich der Etikettierung von Fischereierzeugnissen und Aquakulturerzeugnissen." - 2.
- § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 2a ersetzt:
„§ 2 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung sind Fischereierzeugnisse und Aquakulturerzeugnisse die von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfassten Fische, Krebs- und Weichtiere, Algen und Tange sowie die daraus gewonnenen Erzeugnisse.
§ 2a Angabe des Fanggerätes
Bei der Angabe der Fanggerätekategorie nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 ist bei zugelassenen Fanggeräten der Binnenfischerei, die nicht in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 erfasst sind, der gebräuchliche Name des Fanggerätes anzugeben." - 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 33 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 15 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Wer Fisch oder Fischereierzeugnisse" durch die Wörter „Wer Fischereierzeugnisse oder Aquakulturerzeugnisse" ersetzt.
- c)
- In Absatz 7 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.
- 4.
- Die §§ 4 und 5 werden aufgehoben.
- 5.
- Die bisherigen §§ 6 bis 10 werden die §§ 4 bis 8.
- 6.
- Der neue § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Ausnahme von der Etikettierungspflicht
Werden Fischereierzeugnisse oder Aquakulturerzeugnisse unmittelbar von einem Fischereifahrzeug verkauft und beträgt der gesamte Verkaufswert je Kalendertag und Endverbraucher 50 Euro oder weniger, sind bei dem Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse die Anforderungen des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 nicht zu beachten." - 7.
- Der neue § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 7 Satz 1" durch die Angabe „§ 5 Satz 1" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Fischetikettierungsgesetzes handelt, wer als Marktbeteiligter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe d oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1) ein dort genanntes Erzeugnis zum Verkauf anbietet."
- 8.
- In dem neuen § 7 werden die Wörter „nach § 8 dieser Verordnung" durch die Wörter „nach § 6 dieser Verordnung" ersetzt.
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