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Änderung § 12 FMSAKostV vom 17.07.2020

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§ 12 FMSAKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
§ 12 FMSAKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Übergangsregelungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Für Unternehmen des Finanzsektors, die eine Stabilisierungsmaßnahme nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz beantragt haben und sich vor dem 10. November 2015 auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages zur Erstattung von Kosten verpflichtet haben, bleiben diese Verpflichtungserklärungen und Verträge auch nach dem 10. November 2015 wirksam. 2 Verpflichtungserklärungen und Verträge nach Satz 1 gelten als Verpflichtungserklärungen und Verträge im Sinne dieser Verordnung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für Unternehmen des Finanzsektors, die eine Stabilisierungsmaßnahme nach dem Stabilisierungsfondsgesetz beantragt haben und sich vor dem 10. November 2015 auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages zur Erstattung von Kosten verpflichtet haben, bleiben diese Verpflichtungserklärungen und Verträge auch nach dem 10. November 2015 wirksam. 2 Verpflichtungserklärungen und Verträge nach Satz 1 gelten als Verpflichtungserklärungen und Verträge im Sinne dieser Verordnung.

(2) 1 Soweit der Leitungsausschuss vor dem 10. November 2015 Regelungen zur Festlegung der Höhe und sonstiger Einzelheiten der Kostenpauschalen nach § 7 Absatz 2 Nummer 11 und § 10 Absatz 7 der Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271) in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung festgelegt hat, bleiben diese auch nach dem 10. November 2015 wirksam. 2 Sie gelten als Regelungen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2.

(3) Die Regelungen zur Kostenerstattung sind auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.



(heute geltende Fassung)