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Änderung § 3 FMSAKostV vom 01.01.2018
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§ 3 FMSAKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 3 FMSAKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Umfang der zu erstattenden Kosten; Kostenpauschale | |
(1) Zu den zu erstattenden Kosten gehören auch solche Kosten, die in Vorbereitung oder während der Laufzeit einer Maßnahme oder anlässlich ihrer Beendigung entstehen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die zu erstattenden Kosten können in Form von Kostenpauschalen berechnet werden. 2 Zur Festlegung der Höhe und sonstigen Einzelheiten der Kostenpauschalen erstellt der Leitungsausschuss Regelungen, die der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen bedürfen. 3 Bei der Festlegung der Höhe der Kostenpauschalen ist zwischen einzelnen Maßnahmen oder Tätigkeiten zu unterscheiden. 4 Außerdem kann die Höhe der Kostenpauschale von dem Wert der jeweiligen Leistungen abhängig gemacht werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die zu erstattenden Kosten können in Form von Kostenpauschalen berechnet werden. 2 Zur Festlegung der Höhe und sonstigen Einzelheiten der Kostenpauschalen erstellen die Anstalt und die Finanzagentur Regelungen, die der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen bedürfen. 3 Bei der Festlegung der Höhe der Kostenpauschalen ist zwischen einzelnen Maßnahmen oder Tätigkeiten zu unterscheiden. 4 Außerdem kann die Höhe der Kostenpauschale von dem Wert der jeweiligen Leistungen abhängig gemacht werden. |
(3) In den Regelungen zu den Kostenpauschalen nach Absatz 2 Satz 2 kann der Leitungsausschuss den Entstehungszeitpunkt für die Kostenpauschalen abweichend von § 2 festlegen. |
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