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Änderung § 6 FMSAKostV vom 01.01.2018
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§ 6 FMSAKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 6 FMSAKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019 |
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(Text alte Fassung) § 6 Ermittlung und Verteilung der umlagefähigen und der nicht umlagefähigen Kosten | (Text neue Fassung)§ 6 (aufgehoben) |
(1) Zur Berechnung der Umlage nach § 3f Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes sind die Kosten für die folgenden Aufgabenbereiche getrennt zu ermitteln: 1. Aufgaben der Anstalt nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfondsgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1, L 101 vom 18.4.2015, S. 62) in der jeweils geltenden Fassung (Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde) und 2. Aufgaben der Anstalt nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz, die nicht in den Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde fallen (Aufgabenbereich Finanzmarktstabilisierungsfonds). (2) 1 Die übrigen Kosten, die keinem der beiden Aufgabenbereiche nach Absatz 1 unmittelbar zugeordnet werden können (Gemeinkosten), sind auf beide Aufgabenbereiche aufzuteilen. 2 Die Aufteilung erfolgt anhand sachgerechter Maßstäbe, die an den für den jeweiligen Aufgabenbereich anfallenden Zeit-, Personal- oder Sachaufwand anknüpfen. (3) 1 Einnahmen sind von den Kosten des Aufgabenbereichs abzusetzen, dem sie jeweils unmittelbar zuzuordnen sind. 2 Einnahmen, die keinem Aufgabenbereich unmittelbar zugeordnet werden können, sind anhand sachgerechter Maßstäbe, die an den für den jeweiligen Aufgabenbereich anfallenden Zeit-, Personal- oder Sachaufwand anknüpfen, auf beide Aufgabenbereiche aufzuteilen. (4) Für die Aufteilung der Gemeinkosten und der Einnahmen erstellt der Leitungsausschuss Regelungen, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedürfen. |
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