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Änderung § 6 FMSAKostV vom 01.01.2018
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§ 9 FMSAKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 6 FMSAKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019 |
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(Text alte Fassung) § 9 Festsetzungsverjährung | (Text neue Fassung)§ 6 Festsetzungsverjährung |
(1) Die Festsetzung von Kostenerstattungen und Umlagen sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). | (1) Die Festsetzung von Kostenerstattungen sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. | |
(3) Die Festsetzungsfrist beginnt 1. für Kostenerstattungen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Pflicht zur Kostenerstattung gemäß § 2 oder § 3 Absatz 3 entstanden ist, und 2. für Umlagen mit Ablauf des Umlagejahres im Sinne des § 3f Absatz 4 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. | (3) Die Festsetzungsfrist beginnt für Kostenerstattungen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Pflicht zur Kostenerstattung gemäß § 2 oder § 3 Absatz 3 entstanden ist. |
(4) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Festsetzungsfrist nicht erfolgen kann. (5) 1 Wird die Festsetzung angefochten, läuft die Festsetzungsfrist erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt ab, an dem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist. 2 Dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. 3 Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Anspruchs gehemmt. 4 Für vor dem Ablauf der Festsetzungsfrist gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gilt Satz 1 entsprechend. |
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