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Verordnung über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als nationale Abwicklungsbehörde (FMSAKostVEV k.a.Abk.)

V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1928 (Nr. 44); Geltung ab 12.11.2015
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Eingangsformel



Auf Grund des § 3k Absatz 1 und 3 und des § 3a Absatz 6 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, von denen § 3k Absatz 1 und 3 durch Artikel 6 Nummer 7 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) eingefügt und § 3a Absatz 6 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1 Verordnung über die Erstattung und Umlage von Kosten der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung


Artikel 1 ändert mWv. 12. November 2015 FMSAKostV

(gesamter Text siehe FMSA-Kostenverordnung - FMSAKostV)


Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. November 2015 FMSASatzV Anlage, FMSASatzung § 1, § 2, § 5, § 6, § 7, § 9, § 10, § 11

Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2777) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) - Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung -" durch die Wörter „Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) - Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung -" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Das Nummer 1 abschließende Wort „sowie" wird gestrichen.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „§§ 11 und 12" wird durch die Angabe „§§ 11 bis 12j" ersetzt.

bb)
Die Wörter „, soweit über diese nicht der Lenkungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes oder das Bundesministerium der Finanzen entscheiden." werden gestrichen.

cc)
Das Wort „sowie" wird vor Nummer 3 angefügt.

c)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„ 3. die Aufgaben als nationale Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, insbesondere die Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen, die Beseitigung von Abwicklungshindernissen und die Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen betreffend Institute im Sinne des § 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die weiteren Aufgaben nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1, L 101 vom 18.4.2015, S. 62) in der jeweils geltenden Fassung."

3.
In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „Sitzungen sind" die Wörter „mit angemessener Frist" eingefügt.

4.
§ 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird Absatz 2.

b)
Im neuen Absatz 2 wird Satz 4 aufgehoben.

c)
Im bisherigen Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „Weitere nach" durch das Wort „Nach" ersetzt.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Leitungsausschuss leitet die FMSA, führt ihre Geschäfte und verwaltet ihr Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung, des Restrukturierungsfondsgesetzes und der Restrukturierungsfonds-Verordnung, der Anlagerichtlinie zum Restrukturierungsfonds, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, und nach dieser Satzung."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

6.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

7.
§ 10 wird aufgehoben.

8.
Der bisherige § 11 wird § 10 und Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

„(3a) Die FMSA weist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz einerseits und nach dem Restrukturierungsfondsgesetz, dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 andererseits anfallenden Personal- und Sachkosten in ihrem Wirtschaftsplan getrennt aus und stellt sicher, dass die Personal- und Sachkosten durch die von der FMSA nach den §§ 3d, 3e bis 3k des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zu erhebende Umlage im Lauf des Rechnungsjahres vollständig finanziert werden."


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. November 2015.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble