Tools:
Update via:
Artikel 4 - Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes (BVerSchZusG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 18 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:„(6) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn für die Daten die Voraussetzung der Speicherung nach § 20 vorliegt. Der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten ist unzulässig.(7) Bei jeder Abfrage einer Sicherheitsüberprüfungsakte nach Absatz 6 sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen."
- 2.
- In § 36 Absatz 1 wird die Angabe „1 und 8" durch die Wörter „1, 8 und 10 Absatz 2 Satz 2 bis 6" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BVerSchZusG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVerSchZusG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2161
Artikel 2 TerrBekBefrVG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, werden die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11769/a195370.htm