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Artikel 10 - Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes (BVerSchZusG k.a.Abk.)
Artikel 10 Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
In § 6 Absatz 2 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „der in § 492 Abs. 4 der Strafprozessordnung genannten Bestimmungen" durch die Wörter „des § 492 Absatz 4 der Strafprozessordnung" und die Angabe „Abs. 1 und 3" durch die Wörter „Absatz 1 bis 3" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 BVerSchZusG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVerSchZusG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
Artikel 2 1. SÜGÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... Verfahrensregisters vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938 ) geändert worden ist, wird folgende Nummer 5b eingefügt: „5b. die an ...
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