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Artikel 11 - Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes (BVerSchZusG k.a.Abk.)
Artikel 11 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 21a Satz 2 wird der Angabe „§ 493" die Angabe „§ 492 Absatz 4a," vorangestellt und wird das Wort „gilt" durch die Wörter „und § 8 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters gelten" ersetzt.
- 2.
- § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 6 wird angefügt:
- „6.
- den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben, wenn eine Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 im Einzelfall nicht ausreicht, und mit der Maßgabe, dass nur Entscheidungen und Anordnungen nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 mitgeteilt werden dürfen."
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Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 BVerSchZusG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVerSchZusG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2017
Artikel 1 6. BZRGÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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