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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung (2. InhKontrollVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1947 (Nr. 45); Geltung ab 21.11.2015
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. November 2015 InhKontrollV § 1, § 2, § 5, § 6, § 9, § 10, § 16, § 18, § 19, § 20, Anlage

Die Inhaberkontrollverordnung vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 562, 688), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden nach den Wörtern „an der eine bedeutende Beteiligung" die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 7a Absatz 2 Satz 3 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt.

2.
In § 2 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in amtlich beglaubigter" durch die Wörter „zusätzlich zum Original in einer amtlich beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „mittelbar" die Wörter „über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder gleichartige Verhältnisse" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
In dem neuen Satz 2 wird nach dem Wort „Versicherungsaufsichtsgesetzes" das Wort „entsprechend" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Tochterunternehmen oder gleichartigen Verhältnisse" durch das Wort „Unternehmen" ersetzt.

4.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird nach dem Wort „Beteiligungsstrukturen" das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt und nach dem Wort „Verordnung" werden die Wörter „sowie ein Schaubild der beabsichtigten Beteiligungsstruktur unter Angabe der jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent" eingefügt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis" durch das Wort „Unternehmen" ersetzt.

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „, sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist, gegen ein von ihm jemals geleitetes Unternehmen, oder, sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, gegen ein Unternehmen, über das er Kontrolle hat," durch die Wörter „gegen ein von ihm derzeit oder früher geleitetes oder kontrolliertes Unternehmen" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „unternehmerischen" die Wörter „oder sonstigen beruflichen" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Vergleichbare Sachverhalte und Verfahren nach anderen Rechtsordnungen sind ebenfalls anzuzeigen."

b)
Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Anzeigepflichtige natürliche Personen und Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 haben bei der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen. Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum. Personen, die einem Staat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Staat haben, der keine Dokumente nach Satz 1 ausstellt, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die den Dokumenten nach Satz 1 entsprechen. Werden dort auch derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde im Einzelfall abzustimmen. Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten beibringen.

(5) Anzeigepflichtige natürliche Personen und Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 haben, wenn sie einen Wohnsitz in Deutschland innehaben oder hatten oder eine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausüben oder ausgeübt haben, bei der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 der Gewerbeordnung einzureichen. Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum des Dokuments."

6.
Dem § 10 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Angaben müssen lückenlos, vollständig und wahr sein. Dem Lebenslauf von Personen nach § 8 Nummer 7 sind, sofern vorhanden, Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden, beizufügen."

7.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Pensionsfonds" die Wörter „, jeweils mit Sitz im Inland," eingefügt.

bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „§ 1 Absatz 3a Satz 1 oder Satz 2 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 oder Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

cc)
In Nummer 7 wird das Wort „Einlagenkreditinstitut" durch das Wort „CRR-Kreditinstitut" ersetzt.

dd)
In Nummer 8 werden die Wörter „Richtlinie 85/611/EWR des Rates vom 20. Dezember 1985" durch die Wörter „Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009" und die Angabe „(ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3)" durch die Wörter „(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) oder der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1. Juli 2011, S. 1)" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absichtsanzeigen nach § 6 Absatz 1" durch die Wörter „Unterlagen und Erklärungen" und die Wörter „sie am Zielunternehmen nur mittelbar beteiligt wären und nicht an der Spitze des Konzerns stehen" durch die Wörter „diese Informationen für die Prüfung des Erwerbers in diesem Einzelfall nicht erforderlich sind" ersetzt.

c)
Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Den Absichtsanzeigen müssen die Arbeitszeugnisse nach § 10 Absatz 2 Satz 4 nicht beigefügt werden, wenn das Zielunternehmen ein Versicherungsunternehmen, ein Pensionsfonds oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne von § 1b des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist.

(5) Den Absichtsanzeigen müssen die Unterlagen nach § 13 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 nicht beigefügt werden, wenn das Zielunternehmen ein Finanzdienstleistungsinstitut ist."

8.
§ 18 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Pensionsfonds" die Wörter „, jeweils mit Sitz im Inland" eingefügt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 1 Absatz 3a Satz 1 oder Satz 2 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 oder Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

9.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Einlagenkreditinstitut" durch das Wort „CRR-Kreditinstitut" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Einlagenkreditinstituts" durch das Wort „CRR-Kreditinstituts" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird das Wort „Einlagenkreditinstitut" durch das Wort „CRR-Kreditinstitut" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Einlagenkreditinstitut" durch das Wort „CRR-Kreditinstitut" ersetzt.

10.
§ 20 wird aufgehoben.

11.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Das Formular „Erwerb-Erhöhung" erhält die aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

b)
Das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen" erhält die aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

c)
Das Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit" erhält die aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

d)
Das Formular „Aufgabe-Verringerung" erhält die aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. InhKontrollVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. InhKontrollVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 2. InhKontrollVÄndV zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a
Anlage 2 2. InhKontrollVÄndV zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b
Anlage 3 2. InhKontrollVÄndV zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c
Anlage 4 2. InhKontrollVÄndV zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe d
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 24 2. FiMaNoG Folgeänderungen
... 12 der Inhaberkontrollverordnung vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 562, 688), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 2015 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, wird jeweils die ...