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§ 3 - Agrarstatistikverordnung (AgrStatV)
V. v. 10.11.2015 BGBl. I S. 1979 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.12.2021 BGBl. I S. 5259
Geltung ab 21.11.2015; FNA: 7860-9-4 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Geltung ab 21.11.2015; FNA: 7860-9-4 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 3 Aquakulturstatistik
Der Kreis der in der Aquakulturstatistik nach § 68a des Agrarstatistikgesetzes zu Befragenden wird wie folgt eingeschränkt:
- 1.
- Betriebe mit Teichen ohne nennenswerten kontinuierlichen Durchfluss: Erhebungseinheiten sind solche Betriebe, bei denen die Gesamtgewässerfläche der Teiche mindestens 0,3 Hektar beträgt, und
- 2.
- Betriebe mit Anlagen ohne Kreislaufführung, die von Wasser kontinuierlich durchflossen werden, sowie mit Anlagen mit einer täglichen Frischwasserzufuhr von mindestens 20 Prozent des Anlagenvolumens: Erhebungseinheiten sind solche Betriebe, bei denen das Gesamtvolumen der genannten Anlagen, soweit es für die Aquakultur verwendbar ist, mindestens 200 Kubikmeter beträgt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung und der Weinverordnung V. v. 22. Dezember 2021 BGBl. I S. 5259 m.W.v. 30. Dezember 2021
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Frühere Fassungen von § 3 AgrStatV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.12.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung und der Weinverordnung vom 22.12.2021 BGBl. I S. 5259 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 AgrStatV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AgrStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrStatV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung und der Weinverordnung
V. v. 22.12.2021 BGBl. I S. 5259
Artikel 1 AgrStatVuWeinVÄndV Änderung der Agrarstatistikverordnung
... jeweils nach der Fläche erhoben." 2. Die bisherigen §§ 2 und 3 werden die §§ 3 und ... nach der Fläche erhoben." 2. Die bisherigen §§ 2 und 3 werden die §§ 3 und ...
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