Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Agrarstatistikverordnung (AgrStatV)

V. v. 10.11.2015 BGBl. I S. 1979 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.12.2021 BGBl. I S. 5259
Geltung ab 21.11.2015; FNA: 7860-9-4 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
| |

§ 2 Baumobstanbauerhebung



Zusätzlich zu den in § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen werden bei Äpfeln und Birnen, die als Verwertungsobst verwendet werden, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils nach der Fläche erhoben.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 2 AgrStatV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung und der Weinverordnung
vom 22.12.2021 BGBl. I S. 5259

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 AgrStatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AgrStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung und der Weinverordnung
V. v. 22.12.2021 BGBl. I S. 5259
Artikel 1 AgrStatVuWeinVÄndV Änderung der Agrarstatistikverordnung
... 2015 (BGBl. I S. 1979) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt: „§ 2 Baumobstanbauerhebung Zusätzlich zu ... 1. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt: „ § 2 Baumobstanbauerhebung Zusätzlich zu den in § 17 Absatz 1 Nummer 2 des ... die Zahl der Bäume jeweils nach der Fläche erhoben." 2. Die bisherigen §§ 2 und 3 werden die §§ 3 und ...