Tools:
Update via:
Änderung § 4 LmhFortbPrüfV vom 17.12.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der LmhFortbPrüfVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 LmhFortbPrüfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 4 LmhFortbPrüfV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Nachweis des Erwerbs der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikationen | |
(Text alte Fassung) (1) Den Erwerb der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikationen hat der Prüfling nachzuweisen durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung. | (Text neue Fassung) (1) Den Erwerb der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikationen hat die zu prüfende Person nachzuweisen durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung. |
(2) Die Prüfung darf nicht länger als fünf Jahre vor der ersten abgelegten Prüfungsleistung in der Prüfung 'Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen' abgelegt worden sein. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11774/al82062-0.htm