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Änderung § 4 LmhFortbPrüfV vom 17.12.2019

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§ 4 LmhFortbPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 4 LmhFortbPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Nachweis des Erwerbs der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikationen


(Text alte Fassung)

(1) Den Erwerb der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikationen hat der Prüfling nachzuweisen durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

(Text neue Fassung)

(1) Den Erwerb der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikationen hat die zu prüfende Person nachzuweisen durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Prüfung darf nicht länger als fünf Jahre vor der ersten abgelegten Prüfungsleistung in der Prüfung 'Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen' abgelegt worden sein.