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Änderung § 5 LmhFortbPrüfV vom 17.12.2019
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§ 5 LmhFortbPrüfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 5 LmhFortbPrüfV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen | |
(Text alte Fassung) Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat der Prüfling nachzuweisen durch | (Text neue Fassung) Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat die zu prüfende Person nachzuweisen durch |
1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, 2. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung oder 3. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss. |
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