Änderung § 6 LmhFortbPrüfV vom 17.12.2019

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§ 6 LmhFortbPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 6 LmhFortbPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

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§ 6 Inhalte der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen"


(Text alte Fassung)

(1) In der Prüfung 'Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen' wählt der Prüfling einen der Schwerpunkte Bäckerei, Fleischerei oder Konditorei.

(Text neue Fassung)

(1) In der Prüfung 'Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen' wählt die zu prüfende Person einen der Schwerpunkte Bäckerei, Fleischerei oder Konditorei.

(2) In der Prüfung 'Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen' werden folgende Handlungsbereiche geprüft:

1. Informationen zu Rohstoffen und Herstellungsweisen aufbereiten und weitergeben,

2. Vertriebskonzepte entwickeln,

3. Warenströme und Retourenmanagement organisieren,

4. Qualitätsmanagement gestalten, Maßstäbe für die Lebensmittelqualität bestimmen und die Einhaltung von Qualitätsvorgaben systematisch überwachen,

5. Betriebswirtschaftliche Kennzahlen ermitteln und für die Verkaufsleitung nutzen,

6. Marketing- und Präsentationskonzepte planen, umsetzen und optimieren,

7. Gastronomiekonzepte für Imbiss, Café und Außer-Haus-Service ausgestalten und realisieren,

8. Verkaufs-, Verhandlungs- und Beratungsgespräche fachlich vorbereiten, führen und auswerten sowie

9. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen, fördern und schulen.






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